BESCHLUSS 7 . März Strafsache versuchter räuberischer Erpressung u.a. ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 7 . März gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil auswärtigen großen Strafkammer Landgerichts 19 . September Strafausspruch aufgehoben ; jedoch bleiben zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter räuberischer Erpressung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Wohnungseinbruchdiebstahl Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . wendet Angeklagte Sachrüge gestützten Revision . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Urteilsfeststellungen brachen Angeklagte gesondert verfolgte nachts Haus Geschädigten dort stehlenswerten Gegenständen suchen ; nahmen irrtümlich Gebäude aufhielt . Angeklagte Schlafzimmer schlafenden K. vorgefunden hatte verließen Haus Zeitpunkt bereits erbeuteten Diebesgut . Unmittelbar entschlossen Drängen jedoch wieder zurückzukehren auch Schlafzimmer Bargeld anderen Wertsachen durchsuchen ; kamen Haus sofort wieder verlassen aufwachen sollte . Schlafzimmer durchsuchten erwachte . versetzte Faustschlag Gesicht Platzwunde Lippenbereich Schmerzen Gesicht erlitt . anschließend aufrichten wollte trat so stark Rücken Bett geschleudert wurde ; zog flächige blutunterlaufene Hautabschürfung schmerzhafte Hämatome Prellungen Thoraxbereich . bedrohlicher Weise Geld verlangte sodann wiederholt . wandte auch Angeklagten Geschehen tatenlos angesehen hatte forderte " Sache " Ende bringen Geld haben wollten . Spätestens Herzanfall vorgetäuscht hatte hoffte Täter bringen abzulassen entschloss Angeklagte weiteren Tatausführung beteiligen Anwendung Gewalt Bargeld ausgehändigt bekommen . Zweck rissen Angeklagte gemeinsam Boden hoch zerrten gewaltsam Treppe Erdgeschoss ; fixierten schmerzhaften Griffen fügten Hämatome Oberarmen . Angeklagte Geschädigten Fuß Treppe losließ konnte losreißen Haus fliehen . 2 . Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand . Insbesondere hat Landgericht Angeklagte gemeinsam Boden hochrissen anschließend Treppe herunterzerrten schmerzhaften Griffen Armen fixierten Hämatome zufügten Recht gefährliche Körperverletzung Sinne § Abs. Nr. StGB gesehen . Gesamtzusammenhang Urteilsgründe lässt entnehmen Angeklagte insoweit vorsätzlich handelte . stellt Verurteilung Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Frage Landgericht Angeklagten gemäß Abs. StGB Gesichtspunkt sukzessiver Mittäterschaft " auch vorangegangenen noch massiveren Körperverletzungshandlungen Nachteil zugerechnet hat . stößt durchgreifende rechtliche Bedenken Angeklagte seinerseits körperlich einzuwirken erst fasste Verletzungserfolge Faustschlag Gesicht Fußtritt Rücken bereits eingetreten betreffenden Körperverletzungshandlungen beendet waren vgl. Urteile 18 . Oktober NStZ 34 ; 16 . Juni . . Beendigung Tat kommt sukzessive Mittäterschaft jedoch mehr Betracht . . ; vgl. zuletzt Urteil 16 . Juni StR . . 3 . Strafausspruch kann bestehen bleiben . Strafkammer ist Strafzumessung zutreffend § § Abs. . V.m . § Abs. StGB normierten Strafrahmen ausgegangen hat Vorliegen minder schweren Falles Sinne § § Abs. StGB rechtlich beanstandenden Erwägungen verneint . Strafrahmenverschiebung § Abs. § Abs. StGB hat indes tragfähiger Begründung abgelehnt . hat zwar verkannt Entscheidung Strafrahmenwahl Versuch Gesamtwürdigung Täterpersönlichkeit Tatumstände weitesten Sinne treffen ist versuchsbezogenen Gesichtspunkten namentlich Nähe Tatvollendung Gefährlichkeit Versuchs besonderes Gewicht zukommt . . ; vgl. etwa 17 . Februar NStZ-RR . Letztlich hat Strafkammer Strafrahmenwahl jedoch Erwägungen zugrunde gelegt auch Vorliegen minder schweren Falles abgelehnt hat ; wesentlich versuchsbezogene Umstände hat näher erörtert . So hat Wesentlichen abgestellt Angeklagte " bereits mehrfach massiver Gewalt betagten Todesangst leidenden Geschädigten eingewirkt bereits zuvor gemachter Beute Annahme Geschädigte habe Herzanfall erlitten gewaltsam Erdgeschoss verbracht " hatten " dort weiteres Geld erlangen " . vermag Annahme Strafkammer Versuch " bereits weit fortgeschritten " gewesen sei tragen . 4 . Hinblick neue Hauptverhandlung weist Senat Folgendes : ist zwar Rechtsgründen beanstanden tateinheitliche Verwirklichung gefährlichen Körperverletzung § Abs. Nr. StGB strafschärfend berücksichtigen . beachten ist oben Gesagten Gewalthandlungen Nachteil vornahm Angeklagte Mitwirken entschloss eigene Körperverletzungshandlungen zuzurechnen sind . Dr. ist erkrankt gehindert unterschreiben . Gericke