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444 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
9
.
August
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
9
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
Juni
Angeklagten
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
hat
Verletzung
Nr.
gestützten
Verfahrensrüge
Erfolg
.
1
.
Folgender
Verfahrensgang
liegt
zugrunde
:
Hauptverhandlung
richtete
Angeklagte
Angeklagten
Suphi
Untersuchungshaft
befanden
.
Verteidiger
Angeklagten
Suphi
beantragte
Haftbefehl
Mandanten
aufzuheben
Vollzug
setzen
.
Begründung
führte
Mitangeklagten
befänden
freiem
Fuß
.
Strafkammer
lehnte
Antrag
erließ
anschließend
Haftbefehl
Angeklagten
.
Verkündung
Beschlüsse
wandte
Vorsitzende
Richter
Angeklagten
Worten
so
Revisionsvortrag
:
"
haben
nun
.
ist
Resultat
Anträge
.
Kollege
hierbei
deutete
Verteidiger
Angeklagten
Suphi
wollte
so
haben
.
"
lehnte
Verteidiger
Angeklagten
Berufsrichter
Besorgnis
Befangenheit
.
Haftbefehl
sei
Berufsrichtern
unterzeichnet
Vorsitzenden
zitierten
Äußerungen
begründet
worden
.
Beschluß
Gericht
Befangenheitsantrag
§
Nr.
unzulässig
verworfen
hatte
Ablehnungsgrund
angegeben
sei
erhob
Angeklagte
Hinweis
Gegenvorstellung
Ablehnungsgrund
zitierten
Äußerungen
Vorsitzenden
angegeben
habe
.
Gleichzeitig
stellte
neuen
Befangenheitsantrag
Berufsrichter
bezog
Äußerungen
Vorsitzenden
Erlaß
Haftbefehls
erkennen
lasse
Richter
Angeklagten
mehr
unvoreingenommen
gegenüberstehen
.
Kammer
hat
sodann
Gegenvorstellung
Gründen
Unzulässigkeitsbeschlusses
zurückgewiesen
auch
zweiten
Ablehnungsantrag
weiterhin
zutreffenden
Gründen
Beschlusses
unzulässig
verworfen
.
2
.
Rüge
nur
Mitwirkung
abgelehnten
Vorsitzenden
Richters
bezieht
ist
zulässig
.
Insbesondere
hat
Beschwerdeführer
Umstände
vollständig
vorgetragen
beanstandeten
Äußerung
geführt
haben
.
Äußerungen
auch
so
gemacht
worden
sind
ist
Freibeweisverfahren
eingeholten
dienstlichen
Äußerungen
auszugehen
.
abgelehnte
Vorsitzende
genauen
Wortlaut
mehr
erinnern
kann
bestreitet
Äußerungen
getan
haben
.
schriftlich
mitgeteilter
Eindruck
habe
nur
Angeklagten
verständlicher
Form
erläutert
sei
verärgert
gewesen
habe
auch
ausgedrückt
sagt
Äußerungen
Sicht
Angeklagten
bewertet
werden
konnten
.
gilt
auch
anderen
eingeholten
dienstlichen
Äußerungen
erschöpfen
übrigen
Richter
Sitzungsvertreterin
Staatsanwaltschaft
Urkundsbeamtin
Wortlaut
Äußerung
mehr
erinnern
können
.
ist
Senat
zwar
volle
Überzeugung
vermittelt
worden
zitierten
Äußerungen
auch
tatsächlich
so
gefallen
sind
.
genügt
aber
schon
Wahrscheinlichkeit
Richtigkeit
hinreichendem
Maße
dargetan
ist
BGHSt
NStZ
.
So
liegt
hier
.
Ablehnungsgesuch
ist
auch
Unrecht
verworfen
worden
.
zitierten
Äußerungen
begründen
Besorgnis
Befangenheit
;
waren
geeignet
Mißtrauen
Unparteilichkeit
Vorsitzenden
rechtfertigen
§
Abs.
.
Angeklagte
hatte
Äußerungen
Vorsitzenden
"
haben
nun
.
ist
Resultat
Anträge
.
Kollege
wollte
so
haben
"
vernünftiger
Würdigung
Umstände
begründeten
Anlaß
Unvoreingenommenheit
Vorsitzenden
zweifeln
.
Äußerungen
unmittelbar
Anschluß
Verkündung
erlassenen
konnte
Angeklagte
verstehen
Haft
genommen
worden
wäre
Verteidiger
Mitangeklagten
Suphi
Antrag
Aufhebung
Mandanten
gerichteten
Haftbefehls
gestellt
hätte
Entscheidung
somit
objektiven
Gründen
veranlaßt
war
.
Haftbefehl
Angeklagten
Zeitpunkt
Sache
Recht
erlassen
werden
konnte
kommt
.
Erlaß
dargestellten
Worten
kommentiert
wurde
konnte
jedenfalls
Angeklagten
Befürchtung
wecken
Vorsitzende
lasse
mehr
sachlichen
Erwägungen
leiten
sei
mehr
unbefangen
.
Pfister
Lienen