BESCHLUSS 9 . August Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 9 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . Juni Angeklagten betrifft Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision hat Verletzung Nr. gestützten Verfahrensrüge Erfolg . 1 . Folgender Verfahrensgang liegt zugrunde : Hauptverhandlung richtete Angeklagte Angeklagten Suphi Untersuchungshaft befanden . Verteidiger Angeklagten Suphi beantragte Haftbefehl Mandanten aufzuheben Vollzug setzen . Begründung führte Mitangeklagten befänden freiem Fuß . Strafkammer lehnte Antrag erließ anschließend Haftbefehl Angeklagten . Verkündung Beschlüsse wandte Vorsitzende Richter Angeklagten Worten so Revisionsvortrag : " haben nun . ist Resultat Anträge . Kollege hierbei deutete Verteidiger Angeklagten Suphi wollte so haben . " lehnte Verteidiger Angeklagten Berufsrichter Besorgnis Befangenheit . Haftbefehl sei Berufsrichtern unterzeichnet Vorsitzenden zitierten Äußerungen begründet worden . Beschluß Gericht Befangenheitsantrag § Nr. unzulässig verworfen hatte Ablehnungsgrund angegeben sei erhob Angeklagte Hinweis Gegenvorstellung Ablehnungsgrund zitierten Äußerungen Vorsitzenden angegeben habe . Gleichzeitig stellte neuen Befangenheitsantrag Berufsrichter bezog Äußerungen Vorsitzenden Erlaß Haftbefehls erkennen lasse Richter Angeklagten mehr unvoreingenommen gegenüberstehen . Kammer hat sodann Gegenvorstellung Gründen Unzulässigkeitsbeschlusses zurückgewiesen auch zweiten Ablehnungsantrag weiterhin zutreffenden Gründen Beschlusses unzulässig verworfen . 2 . Rüge nur Mitwirkung abgelehnten Vorsitzenden Richters bezieht ist zulässig . Insbesondere hat Beschwerdeführer Umstände vollständig vorgetragen beanstandeten Äußerung geführt haben . Äußerungen auch so gemacht worden sind ist Freibeweisverfahren eingeholten dienstlichen Äußerungen auszugehen . abgelehnte Vorsitzende genauen Wortlaut mehr erinnern kann bestreitet Äußerungen getan haben . schriftlich mitgeteilter Eindruck habe nur Angeklagten verständlicher Form erläutert sei verärgert gewesen habe auch ausgedrückt sagt Äußerungen Sicht Angeklagten bewertet werden konnten . gilt auch anderen eingeholten dienstlichen Äußerungen erschöpfen übrigen Richter Sitzungsvertreterin Staatsanwaltschaft Urkundsbeamtin Wortlaut Äußerung mehr erinnern können . ist Senat zwar volle Überzeugung vermittelt worden zitierten Äußerungen auch tatsächlich so gefallen sind . genügt aber schon Wahrscheinlichkeit Richtigkeit hinreichendem Maße dargetan ist BGHSt NStZ . So liegt hier . Ablehnungsgesuch ist auch Unrecht verworfen worden . zitierten Äußerungen begründen Besorgnis Befangenheit ; waren geeignet Mißtrauen Unparteilichkeit Vorsitzenden rechtfertigen § Abs. . Angeklagte hatte Äußerungen Vorsitzenden " haben nun . ist Resultat Anträge . Kollege wollte so haben " vernünftiger Würdigung Umstände begründeten Anlaß Unvoreingenommenheit Vorsitzenden zweifeln . Äußerungen unmittelbar Anschluß Verkündung erlassenen konnte Angeklagte verstehen Haft genommen worden wäre Verteidiger Mitangeklagten Suphi Antrag Aufhebung Mandanten gerichteten Haftbefehls gestellt hätte Entscheidung somit objektiven Gründen veranlaßt war . Haftbefehl Angeklagten Zeitpunkt Sache Recht erlassen werden konnte kommt . Erlaß dargestellten Worten kommentiert wurde konnte jedenfalls Angeklagten Befürchtung wecken Vorsitzende lasse mehr sachlichen Erwägungen leiten sei mehr unbefangen . Pfister Lienen