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254 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
StR
9
.
Dezember
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
9
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
Juni
Aussprüchen
Einzelstrafen
Fällen
.
1
.
29
.
Urteilsgründe
Gesamtstrafe
aufgehoben
;
zugehörigen
Feststellungen
bleiben
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
§
Abs.
StGB
Fälle
.
1
.
20
.
Urteilsgründe
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
§
Abs.
Nr.
StGB
Fälle
.
21
.
29
.
Urteilsgründe
Abs.
Nr.
StGB
Fall
.
B.
Urteilsgründe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Rüge
Verletzung
len
Rechts
gestützte
Revision
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Einzelstrafen
Fällen
.
Urteilsgründe
haben
Bestand
;
führt
Aufhebung
Urteils
auch
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
Bemessung
sämtlicher
Einzelstrafen
hat
Landgericht
strafschärfend
bewertet
Angeklagte
"
aufzuhören
eigenes
Verhalten
reflektieren
"
immer
wieder
sexuelle
Handlungen
Tochter
vorgenommen
habe
.
hat
Fällen
.
21
.
28
.
Lasten
Angeklagten
"
jetzt
deutlich
gesunkene
Hemmschwelle
"
berücksichtigt
zusätzlichen
Penetration
Kindes
"
zeige
.
hat
Landgericht
Verbot
Doppelverwertung
§
Abs.
StGB
verstoßen
hat
genannten
Fälle
straferhöhenden
Umstand
angesehen
Angeklagte
Last
gelegten
Taten
überhaupt
begangen
hat
.
Fällen
.
21
.
28
.
hat
Umstände
strafschärfend
berücksichtigt
§
Abs.
StGB
erhöhte
Strafandrohung
§
Abs.
Nr.
StGB
begründen
.
zugehörigen
Feststellungen
bleiben
Wertungsfehler
unberührt
können
aufrechterhalten
bleiben
.