BESCHLUSS StR 9 . Dezember Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 9 . Dezember gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . Juni Aussprüchen Einzelstrafen Fällen . 1 . 29 . Urteilsgründe Gesamtstrafe aufgehoben ; zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen § Abs. StGB Fälle . 1 . 20 . Urteilsgründe schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen § Abs. Nr. StGB Fälle . 21 . 29 . Urteilsgründe Abs. Nr. StGB Fall . B. Urteilsgründe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Rüge Verletzung len Rechts gestützte Revision hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Einzelstrafen Fällen . Urteilsgründe haben Bestand ; führt Aufhebung Urteils auch Ausspruch Gesamtstrafe . Bemessung sämtlicher Einzelstrafen hat Landgericht strafschärfend bewertet Angeklagte " aufzuhören eigenes Verhalten reflektieren " immer wieder sexuelle Handlungen Tochter vorgenommen habe . hat Fällen . 21 . 28 . Lasten Angeklagten " jetzt deutlich gesunkene Hemmschwelle " berücksichtigt zusätzlichen Penetration Kindes " zeige . hat Landgericht Verbot Doppelverwertung § Abs. StGB verstoßen hat genannten Fälle straferhöhenden Umstand angesehen Angeklagte Last gelegten Taten überhaupt begangen hat . Fällen . 21 . 28 . hat Umstände strafschärfend berücksichtigt § Abs. StGB erhöhte Strafandrohung § Abs. Nr. StGB begründen . zugehörigen Feststellungen bleiben Wertungsfehler unberührt können aufrechterhalten bleiben .