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396 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
10
.
Januar
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
10
.
Januar
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
25
.
August
Gesamtstrafenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
vorsätzlicher
Körperverletzung
Fällen
Fall
Tateinheit
Widerstand
Vollstreckungsbeamte
Beleidigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
hat
lediglich
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Schuldspruch
Bemessung
Angeklagten
verhängten
Einzelstrafen
benachteiligenden
Rechtsfehler
erkennen
lassen
kann
Gesamtstrafenausspruch
Bestand
haben
.
Angeklagte
hatte
abgeurteilten
Taten
4
.
August
zeitlich
rechtskräftigen
Urteil
Amtsgerichts
1
.
Dezember
begangen
Bewährungsstrafe
Monaten
verurteilt
worden
war
noch
erledigt
ist
.
kommt
Betracht
Freiheitsstrafe
angefochtenen
Urteil
verhängten
Einzelstrafen
Taten
4
.
August
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
nachträglich
Gesamtstrafe
bilden
Tat
18
.
März
festgesetzte
Einzelstrafe
möglichen
Zäsurwirkung
Urteils
1
.
Dezember
gesondert
auszusprechen
war
.
steht
notwendig
Urteil
Amtsgerichts
1
.
Dezember
Tat
Angeklagten
geahndet
worden
war
Urteil
Amtsgerichts
23
.
Juni
begangen
hatte
.
Urteil
würde
nur
dann
seinerseits
Zäsur
begründen
Gesamtstrafenbildung
Freiheitsstrafe
Urteil
Amtsgerichts
1
.
Dezember
Einzelstrafen
Taten
4
.
August
ausschließen
dort
verhängte
Geldstrafe
Tagessätzen
noch
erledigt
ist
etwa
Urteil
18
.
März
f.
;
7
.
Dezember
StR
BGHSt
;
Urteile
10
Juli
.
;
6
.
März
StGB
§
Abs.
Satz
Zäsurwirkung
;
30
.
Juni
StGB
§
Abs.
Satz
Zäsurwirkung
;
Beschlüsse
18
.
Dezember
StGB
§
Abs.
Satz
Zäsurwirkung
;
26
.
Oktober
;
gegenteiligen
tragenden
Erwägungen
Urteil
13
November
BGHSt
verfolgt
Senat
;
bereits
Senat
Beschluss
7
.
September
StR
NStZ
.
Fall
ist
lässt
angefochtenen
Urteil
entnehmen
ses
Vollstreckungsstand
Urteils
Amtsgerichts
23
.
Juni
mitteilt
.
möglicherweise
rechtsfehlerhaft
gebildete
Gesamtstrafe
ist
Angeklagte
beschwert
.
Amtsgericht
Vollstreckung
verhängten
Freiheitsstrafe
Monaten
Bewährung
ausgesetzt
hatte
vermag
Senat
auszuschließen
Landgericht
auch
Vollstreckung
Freiheitsstrafe
Einzelstrafen
Taten
4
.
August
gebildeten
Gesamtfreiheitsstrafe
Bewährung
ausgesetzt
hätte
.
Gesamtstrafe
ist
nochmals
befinden
.
wird
nunmehr
Entscheidung
berufene
Strafkammer
beachten
haben
insoweit
Vollstreckungsstand
Angeklagten
ergangenen
früheren
Urteile
Zeitpunkt
Erlasses
angefochtenen
Urteils
25
.
August
maßgeblich
nur
Beschluss
5
Juli
.
Falle
Ersturteil
abweichender
bildung
auch
Augenmerk
Verschlechterungsverbot
§
Abs.
Satz
StPO
richten
ist
zuletzt
etwa
Beschluss
8
.
Juni
NStZ-RR
.
Gericke