BESCHLUSS 10 . Januar Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 10 . Januar § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 25 . August Gesamtstrafenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung vorsätzlicher Körperverletzung Fällen Fall Tateinheit Widerstand Vollstreckungsbeamte Beleidigung Gesamtfreiheitsstrafe Monaten verurteilt . Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt hat lediglich Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Schuldspruch Bemessung Angeklagten verhängten Einzelstrafen benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen kann Gesamtstrafenausspruch Bestand haben . Angeklagte hatte abgeurteilten Taten 4 . August zeitlich rechtskräftigen Urteil Amtsgerichts 1 . Dezember begangen Bewährungsstrafe Monaten verurteilt worden war noch erledigt ist . kommt Betracht Freiheitsstrafe angefochtenen Urteil verhängten Einzelstrafen Taten 4 . August gemäß § Abs. Satz StGB nachträglich Gesamtstrafe bilden Tat 18 . März festgesetzte Einzelstrafe möglichen Zäsurwirkung Urteils 1 . Dezember gesondert auszusprechen war . steht notwendig Urteil Amtsgerichts 1 . Dezember Tat Angeklagten geahndet worden war Urteil Amtsgerichts 23 . Juni begangen hatte . Urteil würde nur dann seinerseits Zäsur begründen Gesamtstrafenbildung Freiheitsstrafe Urteil Amtsgerichts 1 . Dezember Einzelstrafen Taten 4 . August ausschließen dort verhängte Geldstrafe Tagessätzen noch erledigt ist etwa Urteil 18 . März f. ; 7 . Dezember StR BGHSt ; Urteile 10 Juli . ; 6 . März StGB § Abs. Satz Zäsurwirkung ; 30 . Juni StGB § Abs. Satz Zäsurwirkung ; Beschlüsse 18 . Dezember StGB § Abs. Satz Zäsurwirkung ; 26 . Oktober ; gegenteiligen tragenden Erwägungen Urteil 13 November BGHSt verfolgt Senat ; bereits Senat Beschluss 7 . September StR NStZ . Fall ist lässt angefochtenen Urteil entnehmen ses Vollstreckungsstand Urteils Amtsgerichts 23 . Juni mitteilt . möglicherweise rechtsfehlerhaft gebildete Gesamtstrafe ist Angeklagte beschwert . Amtsgericht Vollstreckung verhängten Freiheitsstrafe Monaten Bewährung ausgesetzt hatte vermag Senat auszuschließen Landgericht auch Vollstreckung Freiheitsstrafe Einzelstrafen Taten 4 . August gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe Bewährung ausgesetzt hätte . Gesamtstrafe ist nochmals befinden . wird nunmehr Entscheidung berufene Strafkammer beachten haben insoweit Vollstreckungsstand Angeklagten ergangenen früheren Urteile Zeitpunkt Erlasses angefochtenen Urteils 25 . August maßgeblich nur Beschluss 5 Juli . Falle Ersturteil abweichender bildung auch Augenmerk Verschlechterungsverbot § Abs. Satz StPO richten ist zuletzt etwa Beschluss 8 . Juni NStZ-RR . Gericke