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68 lines
597 B

BESCHLUSS
8
.
März
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
8
.
März
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
30
.
August
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
verhängte
Strafe
ist
Generalbundesanwalt
dargelegten
Gründen
angemessen
§
Abs.
Satz
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Lienen