BESCHLUSS 8 . März Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 8 . März einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 30 . August wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . verhängte Strafe ist Generalbundesanwalt dargelegten Gründen angemessen § Abs. Satz . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Lienen