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1.4 KiB

BESCHLUSS
18
.
Januar
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
18
.
Januar
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
5
.
Oktober
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Angeklagte
rügt
Urteil
gerichteten
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Beanstandung
Verfahrens
ist
ausgeführt
unzulässig
§
Abs.
Satz
.
Rechtsmittel
hat
indes
Sachrüge
vollen
Erfolg
.
getroffenen
Feststellungen
tragen
Schuldspruch
.
Landgericht
hat
festgestellt
Angeklagte
Umsatz
Wohnung
gelagerten
Drogen
gerichteten
Tätigkeit
Eigennutz
gehandelt
hat
.
Eigennützig
handelt
Täter
persönlichen
Vorteil
insbesondere
Erzielung
Gewinn
ankommt
.
Handeln
muss
Streben
Gewinn
geleitet
sein
muss
sonst
persönlichen
Vorteil
versprechen
materiell
immateriell
besser
gestellt
wird
.
.
;
vgl.
nur
3
.
Aufl
.
.
.
Derartige
Feststellungen
lässt
angefochtene
Urteil
vermissen
.
Ansicht
Generalbundesanwalts
kann
auch
sonstigen
Tatumständen
getroffenen
Feststellungen
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
Eigennützigkeit
Handelns
Angeklagten
erforderlichen
Bestimmtheit
entnommen
werden
.
bedarf
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
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