BESCHLUSS 18 . Januar Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 18 . Januar gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 5 . Oktober Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Angeklagte rügt Urteil gerichteten Revision Verletzung formellen materiellen Rechts . Beanstandung Verfahrens ist ausgeführt unzulässig § Abs. Satz . Rechtsmittel hat indes Sachrüge vollen Erfolg . getroffenen Feststellungen tragen Schuldspruch . Landgericht hat festgestellt Angeklagte Umsatz Wohnung gelagerten Drogen gerichteten Tätigkeit Eigennutz gehandelt hat . Eigennützig handelt Täter persönlichen Vorteil insbesondere Erzielung Gewinn ankommt . Handeln muss Streben Gewinn geleitet sein muss sonst persönlichen Vorteil versprechen materiell immateriell besser gestellt wird . . ; vgl. nur 3 . Aufl . . . Derartige Feststellungen lässt angefochtene Urteil vermissen . Ansicht Generalbundesanwalts kann auch sonstigen Tatumständen getroffenen Feststellungen Gesamtzusammenhang Urteilsgründe Eigennützigkeit Handelns Angeklagten erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden . bedarf Sache neuer Verhandlung Entscheidung . Lienen