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210 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
StR
27
.
Juni
Strafsache
Betäubungsmitteln
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
27
.
Juni
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
10
.
August
Strafausspruch
aufgehoben
;
jedoch
bleiben
zugehörigen
Feststellungen
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
sichergestellte
Tatmittel
eingezogen
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Strafausspruch
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Strafkammer
hat
Strafzumessung
Gunsten
Angeklagten
berücksichtigt
Betäubungsmittel
genden
Weiterverkauf
erworben
hatte
sichergestellt
wurden
Verkehr
gelangten
.
handelt
verbundenen
Wegfalls
Betäubungsmitteln
üblicherweise
ausgehenden
Gefahr
Allgemeinheit
bestimmenden
Strafzumessungsgrund
Strafbemessung
beachten
grundsätzlich
§
Abs.
Satz
Urteilsgründen
anzuführen
ist
.
.
;
vgl.
etwa
Beschluss
8
.
Februar
.
.
Urteil
beruht
Rechtsfehler
auszuschließen
ist
Landgericht
Berücksichtigung
Sicherstellung
Amphetamins
mildere
Strafe
erkannt
hätte
.
2
.
Strafzumessung
zugrunde
liegenden
Feststellungen
sind
Rechtsfehler
lediglich
lückenhaften
Würdigung
festgestellten
Strafzumessungstatsachen
besteht
betroffen
können
bestehen
bleiben
§
Abs.
.
3
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
RiBGH
Hoch
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.
Berg