BESCHLUSS StR 27 . Juni Strafsache Betäubungsmitteln ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 27 . Juni gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 10 . August Strafausspruch aufgehoben ; jedoch bleiben zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln Freiheitsstrafe Jahren verurteilt sichergestellte Tatmittel eingezogen . Revision Angeklagten hat Sachrüge Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand . Strafkammer hat Strafzumessung Gunsten Angeklagten berücksichtigt Betäubungsmittel genden Weiterverkauf erworben hatte sichergestellt wurden Verkehr gelangten . handelt verbundenen Wegfalls Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr Allgemeinheit bestimmenden Strafzumessungsgrund Strafbemessung beachten grundsätzlich § Abs. Satz Urteilsgründen anzuführen ist . . ; vgl. etwa Beschluss 8 . Februar . . Urteil beruht Rechtsfehler auszuschließen ist Landgericht Berücksichtigung Sicherstellung Amphetamins mildere Strafe erkannt hätte . 2 . Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen sind Rechtsfehler lediglich lückenhaften Würdigung festgestellten Strafzumessungstatsachen besteht betroffen können bestehen bleiben § Abs. . 3 . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . RiBGH Hoch befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben . Berg