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191 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
28
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
:
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
28
.
Januar
§
Abs.
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
.
Urteil
Landgerichts
18
.
Mai
wird
Angeklagten
betrifft
Einziehung
Mobiltelefon
Mobiltelefonen
Mobiltelefonen
SIM-Karten
abgesehen
;
Verfolgung
Tat
wird
anderen
Rechtsfolgen
beschränkt
;
vorgenannte
Urteil
Rechtsfolgenausspruch
geändert
Einziehungsanordnung
bezüglich
bezeichneten
Mobiltelefone
SIM-Karten
entfällt
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
Angeklagten
werden
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
.
laubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
;
Angeklagten
hat
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verhängt
.
hat
Einziehung
insgesamt
Mobiltelefonen
Marken
SIM-Karten
angeordnet
;
indes
verhalten
Urteilsgründe
Voraussetzungen
§
StGB
.
verfahrensrechtlichen
Beanstandungen
Sachrüge
begründeten
Revisionen
Angeklagten
hat
Senat
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Einziehung
genannten
Gegenstände
Verfolgung
ausgenommen
§
Abs.
Rechtsfolgenausspruch
entsprechend
geändert
.
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
nur
geringfügige
Teilerfolg
Rechtsmittel
gibt
Anlass
Angeklagten
jeweiligen
Kosten
Verfahrens
Auslagen
auch
nur
teilweise
entlasten
§
Abs.
.
Lienen
Sost-Scheible