BESCHLUSS 28 . Januar Strafsache 1 . 2 . 1 . : Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . : Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Zustimmung Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 28 . Januar § Abs. § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten . Urteil Landgerichts 18 . Mai wird Angeklagten betrifft Einziehung Mobiltelefon Mobiltelefonen Mobiltelefonen SIM-Karten abgesehen ; Verfolgung Tat wird anderen Rechtsfolgen beschränkt ; vorgenannte Urteil Rechtsfolgenausspruch geändert Einziehungsanordnung bezüglich bezeichneten Mobiltelefone SIM-Karten entfällt . 2 . weitergehenden Revisionen Angeklagten werden verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten . laubten Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren verurteilt ; Angeklagten hat Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verhängt . hat Einziehung insgesamt Mobiltelefonen Marken SIM-Karten angeordnet ; indes verhalten Urteilsgründe Voraussetzungen § StGB . verfahrensrechtlichen Beanstandungen Sachrüge begründeten Revisionen Angeklagten hat Senat Zustimmung Generalbundesanwalts Einziehung genannten Gegenstände Verfolgung ausgenommen § Abs. Rechtsfolgenausspruch entsprechend geändert . Übrigen hat Überprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . nur geringfügige Teilerfolg Rechtsmittel gibt Anlass Angeklagten jeweiligen Kosten Verfahrens Auslagen auch nur teilweise entlasten § Abs. . Lienen Sost-Scheible