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1447 lines
13 KiB

BESCHLUSS
7
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
3
.
1
.
3
.
:
bandenmäßigen
Betruges
u.a.
2
.
:
Betruges
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
7
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
S.
.
wird
Urteil
Landgerichts
24
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagten
verurteilt
worden
sind
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betruges
heit
Urkundenfälschung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Angeklagten
S.
.
hat
bandenmäßigen
Betruges
Tateinheit
bandenmäßiger
Urkundenfälschung
Fällen
schuldig
gesprochen
Gesamtfreiheitsstrafen
Jahren
S.
Jahren
Monaten
.
verhängt
.
weiteren
Tatvorwürfen
hat
Angeklagten
S.
.
freigesprochen
.
Verurteilung
wenden
ten
Revisionen
Verfahren
beanstanden
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügen
.
Rechtsmittel
haben
Sachrüge
Erfolg
.
erhobenen
Verfahrensrügen
kommt
mehr
.
1
.
Feststellungen
beschloss
gesondert
abgeurteilte
frühere
.
Betrugstaten
Lasten
funknetzbetreibern
Einnahmequelle
Dauer
Umfang
verschaffen
.
Angeklagte
wusste
gewährte
.
Betrieb
Geschäfts
Vertrieb
Mobiltelefonen
rückzahlbares
Darlehen
Höhe
Gegenleistung
Versprechen
gleichberechtigt
Gewinnen
Betrugstaten
beteiligen
.
Auch
wollte
Einnahmequelle
Dauer
Umfang
verschaffen
.
.
mietete
Verwendung
schen
Namens
Ladenlokal
stellte
Geschäftsführer
nahm
Gewerbeanmeldung
eröffnete
Geschäftskonto
.
stellte
"
"
türkischen
Pass
Verfügung
Muster
Computer
Dateien
türkischer
Ausweispapiere
Debitkarten
existenter
Personen
erstellte
.
Anfang
Dezember
füllte
.
zusammen
stellten
Geschäft
Anträge
Einrichtung
Mobiltelefonanschlüssen
Personalien
erfundener
Personen
verwendeten
.
erforderliche
Vorlage
Kopie
Personalausweises
angeblichen
Antragstellers
Debitkarte
gebrauchten
Ausdrucke
"
"
erstellten
Dateien
.
Anträge
Kopien
gefälschten
Dokumente
übersandten
Mobilfunknetzbetreiber
Provisionszahlungen
erhalten
Besitz
subventionierter
Mobiltelefone
freigeschalteter
SIM-Karten
gelangen
.
Mobiltelefone
SIM-Karten
wurden
dritte
Personen
weiterverkauft
.
Erwerber
SIM-Karten
verursachten
Anwahl
so
genannter
"
Mehrwertnummern
"
vorher
angemietet
hatten
hohe
uneinbringliche
Telefongebühren
verschafften
Weise
vermeintliche
Vergütungsansprüche
Mobilfunknetzbetreiber
beträchtlicher
Höhe
.
Angeklagte
bald
bemerkte
Betrugstaten
erwarteten
Gewinn
abwarfen
gewann
Angeklagten
S.
nehmer
Teil
Täuschung
erlangten
Mobiltelefone
.
Angeklagte
S.
Angeklagte
.
vereinbarten
.
Straftaten
unterstützen
ebenfalls
dauernde
Einnahmequelle
verschaffen
.
Spätestens
7
.
23
.
Januar
wirkten
Angeklagten
S.
.
Angestellten
ten
.
Ausdrucke
Ausweise
Debitkarten
existenten
Personen
erstellten
Folgezeit
insbesondere
Angeklagte
.
weise
auch
Angeklagte
S.
.
Angeklagte
.
abgeurteilte
frühere
.
gesondert
nahmen
betreibern
auch
Nachnahme
gelieferte
Mobiltelefone
.
Angeklagte
S.
veräußerte
betrügerisch
erlangte
Mobiltelefone
u.a.
identifizierten
türkischen
Staatsangehörigen
freigeschalteten
SIM-Karten
wurden
.
ten
anderweitig
verfolgten
"
.
.
Kenntnis
"
verkauft
.
Landgericht
hat
selben
Tag
Mobilfunknetzbetreiber
gestellte
Anträge
rechtlich
selbständige
Tat
behandelt
.
täuschungsbedingten
Vermögensschaden
hat
jeweiligen
Vergütungsanspruch
Mobilfunknetzbetreiber
Grundlage
vereinbarten
verkehrsüblichen
Gebührentarifs
angesehen
;
hat
Schadensberechnung
anteilig
"
zugrunde
gelegt
.
hat
reine
Telefonie
"
bezeichnete
Schadensbeträge
Ansatz
gebracht
.
handelt
Vergütungen
vermeintlicher
Ansprüche
Benutzung
"
Mehrwertnummern
Erwerber
freigeschalteten
SIM-Karten
.
2
.
Schuldsprüche
können
Bestand
haben
;
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
habe
Angeklagten
S.
.
hätten
tatmehrheitlich
zusammentreffende
Betrugstaten
Tateinheit
Urkundenfälschung
begangen
hält
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Sind
Deliktsserie
Personen
Mittäter
Täter
Anstifter
Gehilfen
beteiligt
so
ist
Frage
einzelnen
Taten
tateinheitlich
tatmehrheitlich
zusammentreffen
Beteiligten
gesondert
prüfen
entscheiden
;
maßgeblich
ist
Umfang
Tatbeitrags
Tatbeiträge
.
Erfüllt
Mittäter
einzelner
Taten
Serie
Tatbestandsmerkmale
eigener
Person
leistet
Einzeltaten
zumindest
individuellen
nur
je
fördernden
Tatbeitrag
so
sind
Taten
natürliche
Handlungseinheit
vorliegt
tatmehrheitlich
begangen
zuzurechnen
.
Allein
organisatorische
Einbindung
Täters
betrügerisches
Geschäftsunternehmen
ist
geeignet
Einzeldelikte
Tatserie
rechtlich
Tat
Sinne
§
Abs.
StGB
zusammenzufassen
.
Erbringt
Vorfeld
Laufs
Deliktsserie
Einzeldelikte
Mittäter
gleichzeitig
gefördert
werden
so
sind
gleichzeitig
geförderten
einzelnen
Straftaten
tateinheitlich
begangen
zuzurechnen
Person
einheitlichen
Tatbeitrag
Handlung
Sinne
§
Abs.
StGB
verknüpft
werden
.
übrigen
Beteiligten
einzelnen
Delikte
gegebenenfalls
tatmehrheitlich
begangen
haben
ist
Bedeutung
.
.
;
s.
etwa
10
.
Mai
;
Urteil
17
.
Juni
.
Gemessen
Maßstäben
belegen
Feststellungen
zueinander
Tatmehrheit
stehenden
Angeklagter
S.
.
Straftaten
Betruges
Tateinheit
schung
.
jeweils
individueller
konkreter
Tatbeitrag
Angeklagten
einzelnen
Taten
verurteilt
worden
sind
lässt
sicher
entnehmen
.
arbeitete
Angeklagte
Handyladen
berhaupt
.
Angeklagten
S.
.
ist
festgestellt
Fällen
jeweils
gefälschten
Anträge
Kopien
Ausweispapiere
Debitkarten
erstellten
Mobilfunknetzbetreibern
zuschickten
Mobiltelefone
entgegennahmen
weiterveräußerten
.
Tatbeiträge
Angeklagten
S.
.
sind
Urteilsgründen
nur
pauschal
Weise
umschrieben
7
.
Januar
insbesondere
Angeklagte
.
auch
Angeklagte
S.
.
gefälschten
Anträge
Dokumente
erstellten
geklagte
.
Teil
gelieferte
Mobiltelefone
entgegennahm
Angeklagte
S.
weiterveräußerte
.
3
.
aufgezeigte
Rechtsfehler
zwingt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Angeklagten
verurteilt
worden
sind
.
Zwar
lässt
Feststellungen
entnehmen
Angeklagte
Hingabe
Aufbau
allgemeinen
Betrieb
Handyladens
mittäterschaftlichen
Tatbeitrag
leistete
Verwirklichung
abgeurteilten
Einzeldelikte
beitrug
.
Auch
ergeben
7
.
Januar
wesentliche
Beiträge
Angeklagten
S.
.
Betrieb
Betrug
gelegten
Geschäfts
.
Dennoch
kann
Senat
Schuldspruch
ändern
Angeklagten
bandenmäßigen
Betruges
nebst
bandenmäßiger
Urkundenfälschung
Angeklagter
Angeklagte
.
tateinheitlichen
Fällen
schuldig
sind
ausgesprochenen
Gesamtfreiheitsstrafen
Einzelstrafen
jeweils
einheitliche
Tat
bestehen
lassen
.
Vorgehen
setzt
Tatgericht
Schuldgehalt
Tatgeschehens
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
zutreffende
Bewertung
Konkurrenzverhältnisses
berührt
wird
.
Schon
erstgenannten
Voraussetzung
fehlt
hier
Landgericht
entstandenen
Betrugsschaden
Gegenstand
Angeklagten
erstrebten
rechtswidrigen
Bereicherung
zweifacher
Weise
unzutreffend
bestimmt
hat
.
Einzelnen
:
vollendete
Betrug
setzt
Geschädigten
Vermögensminderung
wirtschaftlichen
Sinne
eingetreten
ist
unmittelbare
Folge
täuschungsbedingten
Vermögensverfügung
muss
.
muss
auch
Täter
erstrebte
rechtswidrige
Vermögensvorteil
unmittelbare
Folge
Opfer
Irrtums
vorgenommenen
Vermögensverfügung
sein
bedingten
Vermögenseinbuße
Opfers
spiegelbildlich
entsprechen
sog.
Stoffgleichheit
.
Vermögensschaden
ist
Vergleich
Vermögenslage
Geschädigten
unmittelbar
Verfügung
festzustellen
StGB
28
.
Aufl
.
.
;
StGB
58
.
Aufl
.
.
.
Betrug
Abschluss
Vertrages
ist
Vermögensvergleich
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
beziehen
Eingehungsschaden
.
vergleichen
sind
wirtschaftlichen
Werte
beiderseitigen
Vertragspflichten
Urteil
13
November
StGB
Abs.
Vermögensschaden
;
Fischer
aaO
.
.
zunächst
rein
rechnerische
Gegenüberstellung
wirtschaftlichen
Werte
gegenseitigen
vertraglichen
Ansprüche
bestimmte
Schaden
materialisiert
Erbringung
versprochenen
Leistung
Tatopfers
Erfüllungsschaden
bemisst
vollen
wirtschaftlichen
Wert
Gegenleistung
völlig
ausbleibt
Differenz
wirtschaftlichen
Wert
Leistung
Gegenleistung
Täter
erbracht
wird
.
Erfordernis
Vermögensschaden
unmittelbare
Folge
Vermögensverfügung
erstrebte
rechtswidrige
Vermögensvorteil
wiederum
unmittelbare
Folge
Vermögensschadens
sein
muss
fehlt
etwa
Getäuschte
Täter
Absicht
lediglich
tatsächliche
Möglichkeit
gibt
Vermögensschaden
weitere
selbständige
deliktische
Handlungen
herbeizuführen
.
Maßstäben
hat
Landgericht
Betrugsschaden
Inhalt
Bereicherungsabsicht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
Annahme
gefälschten
Antrags
Abschluss
Mobilfunkvertrages
verpflichtete
jeweilige
Mobilfunknetzbetreiber
zweifacher
Hinsicht
.
versprach
angeblichen
Neukunden
Lieferung
kostenlosen
preisreduzierten
Mobiltelefons
freigeschalteter
SIM-Karte
Möglichkeit
Telefonierens
entsprechenden
Mobilfunknetz
Dauer
Vertragslaufzeit
.
sagte
Inhaber
"
Zahlung
Provision
Vermittlung
Mobilfunkvertrages
Übersendung
Mobiltelefons
freigeschalteter
SIMKarte
vermeintlichen
neuen
Kunden
ausgehändigt
werden
konnte
.
standen
folgende
Gegenansprüche
:
angebliche
Neukunde
verpflichtete
Falle
Lieferung
verbilligten
Mobiltelefons
Zahlung
reduzierten
Kaufpreises
;
sagte
künftige
Begleichung
vereinbarten
Telefongebühren
-9-
zeit
.
"
Inhaber
Handyladens
"
versprach
Übergabe
Mobiltelefons
SIM-Karte
Neukunden
Zahlung
Mobiltelefon
Auslieferung
Wege
Nachnahme
Vorkasse
leisten
war
.
Gegenansprüche
waren
fehlender
Erfüllungsbereitschaft
angeblichen
Schuldner
weitgehend
wertlos
;
Ausnahme
galt
nur
Nachnahmelieferung
Mobiltelefons
leistenden
Vorkasse
Angeklagten
Mittäter
Zahlung
bereit
waren
Besitz
Mobiltelefons
SIM-Karte
gelangen
.
Eingehungsschaden
Mobilfunknetzbetreibers
könnte
Grundsatz
vollen
wirtschaftlichen
Wert
eingegangenen
Verpflichtungen
bestimmt
werden
allenfalls
Höhe
werthaltigen
Anspruchs
Vorkasse
.
Indes
ist
beachten
Tatbestandsverwirklichung
nur
Vermögenseinbußen
relevant
sind
spiegelbildlich
Absicht
Täters
gerichtet
ist
rechtswidrigen
Vermögensvorteil
verschaffen
;
weitergehende
Vermögensnachteile
Geschädigte
irrtumsbedingten
Vermögensverfügung
erleidet
sind
allenfalls
verschuldete
Tatauswirkungen
Sinne
§
Abs.
StGB
.
folgt
Wert
jeweiligen
Mobilfunkbetreiber
eingegangenen
Verpflichtung
angeblichen
Neukunden
Vertragslaufzeit
Telefonieren
Mobilfunknetz
gestatten
hier
Berechnung
tatbestandlichen
unberücksichtigt
bleiben
hat
;
Angeklagten
Mittäter
kam
gerade
selbst
entsprechende
Telefongespräche
führen
Entgelt
bezahlen
.
Grund
kann
auch
dahinstehen
entsprechende
Schadensposition
Landgericht
meint
Vertragslaufzeit
vereinbarten
Grundgebühren
gegebenenfalls
Anteil
berechnet
werden
kann
.
Angeklagten
Mittäter
erstrebte
Vermögensvorteil
bestand
tatsächlich
Auszahlung
Provision
Lieferung
kostenlosen
verbilligten
Mobiltelefone
freigeschalteter
SIM-Karte
gewinnbringend
veräußert
werden
sollten
.
entsprechende
Eingehungsschaden
jeweiligen
Mobilfunknetzbetreibers
bemisst
allein
Wert
insoweit
eingegangenen
Verpflichtungen
Einzelfall
Abzug
Werts
Anspruchs
Entrichtung
Vorkasse
Erfüllungsbereitschaft
bestand
.
insoweit
Ansatz
bringenden
Beträgen
verhält
angefochtene
Urteil
indessen
.
Demgemäß
enthält
nachvollziehbare
Berechnung
Vertragsschluss
eingetretenen
Eingehungsschadens
noch
legt
Auszahlung
Provision
Auslieferung
Mobiltelefonen
SIM-Karten
entstandenen
Erfüllungsschaden
.
Auch
Landgericht
reinen
Telefoniekosten
"
tatbestandliche
Schadensbeträge
Ansatz
gebracht
hat
sind
Ausführungen
Rechtsirrtum
beeinflusst
.
hat
verkannt
Herbeiführung
entsprechenden
Vermögensnachteile
zwar
Übersendung
freigeschalteten
SIM-Karten
ermöglicht
wurde
erst
betrügerischen
Abschluss
Verträgen
Nutzung
"
Mehrwertnummern
Anwahl
Betrug
erlangten
SIM-Karten
also
selbständiges
deliktisches
Verhalten
vermeintlichen
Vergütungsansprüche
begründet
teilweise
Zahlungen
ausgelöst
wurden
.
fehlt
erforderlichen
Unmittelbarkeit
täuschungsbedingter
Vermögensverfügung
eingetretenem
Vermögensschaden
Beschluss
29
.
Juni
BGHSt
.
kommt
Bereicherungsabsicht
Angeklagten
Mittäters
auch
Erlöse
betrügerischen
Ausnutzen
"
Mehrwertnummern
"
erstreckte
.
sprechenden
Verträge
wurden
allein
Dritten
abgeschlossen
SIM-Karten
Angeklagten
Mittäter
erworben
hatten
erschwindelten
Gebühren
beteiligt
werden
sollten
.
Betracht
kommt
insoweit
lediglich
Angeklagten
Mittäter
Verkauf
SIM-Karten
Wissen
Erwerbern
beabsichtigte
missbräuchliche
Verwendung
Straftaten
Gehilfen
beteiligt
haben
.
Ansonsten
handelt
Gebührenschaden
ebenfalls
nur
verschuldete
Tatfolge
Sinne
§
Abs.
StGB
.
4
.
Sache
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Senat
sieht
Übrigen
folgendem
Hinweis
:
Serie
Straftaten
Angeklagter
ist
sorgfältig
geordnete
übersichtliche
Darstellung
einzelnen
Taten
achten
Fehler
vermeiden
.
wird
angefochtene
Urteil
Hinsicht
gerecht
.
Angeklagten
S.
.
hat
Landgericht
Einzelstrafen
verhängt
nur
Taten
schuldig
gesprochen
hat
.
Angeklagten
hat
§
Abs.
Nr.
Abs.
eingestellten
Falles
Urteilsgründe
Fall
Anklageschrift
verurteilt
.
kommt
Angeklagte
Urteilsformel
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Urteilsgründen
Jahren
Monaten
verurteilt
worden
ist
.
Fall
Anklage
wurde
Urteilsgründen
Fall
nochmals
Fall
allerdings
unterschiedlichen
Anmeldedaten
identischen
Schadenshöhen
abgeurteilt
.
Fälle
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassenen
Anklage
wurden
ersichtlich
Abs.
eingestellt
noch
sind
Gegenstand
Urteilsgründe
.
sind
also
Landgericht
anhängig
geblieben
.
Zusammenfassung
Straftaten
rechtlichen
Handlungseinheit
Person
Angeklagten
schließt
Annahme
bandenmäßiger
Begehungsweise
Urteil
17
.
Juni
.
Pfister
Lienen