BESCHLUSS 7 . Dezember Strafsache 1 . 2 . 3 . 1 . 3 . : bandenmäßigen Betruges u.a. 2 . : Betruges u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 7 . Dezember gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten S. . wird Urteil Landgerichts 24 . Februar Feststellungen aufgehoben Angeklagten verurteilt worden sind . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges heit Urkundenfälschung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Angeklagten S. . hat bandenmäßigen Betruges Tateinheit bandenmäßiger Urkundenfälschung Fällen schuldig gesprochen Gesamtfreiheitsstrafen Jahren S. Jahren Monaten . verhängt . weiteren Tatvorwürfen hat Angeklagten S. . freigesprochen . Verurteilung wenden ten Revisionen Verfahren beanstanden Verletzung sachlichen Rechts rügen . Rechtsmittel haben Sachrüge Erfolg . erhobenen Verfahrensrügen kommt mehr . 1 . Feststellungen beschloss gesondert abgeurteilte frühere . Betrugstaten Lasten funknetzbetreibern Einnahmequelle Dauer Umfang verschaffen . Angeklagte wusste gewährte . Betrieb Geschäfts Vertrieb Mobiltelefonen rückzahlbares Darlehen Höhe € Gegenleistung Versprechen gleichberechtigt Gewinnen Betrugstaten beteiligen . Auch wollte Einnahmequelle Dauer Umfang verschaffen . . mietete Verwendung schen Namens Ladenlokal stellte Geschäftsführer nahm Gewerbeanmeldung eröffnete Geschäftskonto . stellte " " türkischen Pass Verfügung Muster Computer Dateien türkischer Ausweispapiere Debitkarten existenter Personen erstellte . Anfang Dezember füllte . zusammen stellten Geschäft Anträge Einrichtung Mobiltelefonanschlüssen Personalien erfundener Personen verwendeten . erforderliche Vorlage Kopie Personalausweises angeblichen Antragstellers Debitkarte gebrauchten Ausdrucke " " erstellten Dateien . Anträge Kopien gefälschten Dokumente übersandten Mobilfunknetzbetreiber Provisionszahlungen erhalten Besitz subventionierter Mobiltelefone freigeschalteter SIM-Karten gelangen . Mobiltelefone SIM-Karten wurden dritte Personen weiterverkauft . Erwerber SIM-Karten verursachten Anwahl so genannter " Mehrwertnummern " vorher angemietet hatten hohe uneinbringliche Telefongebühren verschafften Weise vermeintliche Vergütungsansprüche Mobilfunknetzbetreiber beträchtlicher Höhe . Angeklagte bald bemerkte Betrugstaten erwarteten Gewinn abwarfen gewann Angeklagten S. nehmer Teil Täuschung erlangten Mobiltelefone . Angeklagte S. Angeklagte . vereinbarten . Straftaten unterstützen ebenfalls dauernde Einnahmequelle verschaffen . Spätestens 7 . 23 . Januar wirkten Angeklagten S. . Angestellten ten . Ausdrucke Ausweise Debitkarten existenten Personen erstellten Folgezeit insbesondere Angeklagte . weise auch Angeklagte S. . Angeklagte . abgeurteilte frühere . gesondert nahmen betreibern auch Nachnahme gelieferte Mobiltelefone . Angeklagte S. veräußerte betrügerisch erlangte Mobiltelefone u.a. identifizierten türkischen Staatsangehörigen freigeschalteten SIM-Karten wurden . ten anderweitig verfolgten " . . Kenntnis " verkauft . Landgericht hat selben Tag Mobilfunknetzbetreiber gestellte Anträge rechtlich selbständige Tat behandelt . täuschungsbedingten Vermögensschaden hat jeweiligen Vergütungsanspruch Mobilfunknetzbetreiber Grundlage vereinbarten verkehrsüblichen Gebührentarifs angesehen ; hat Schadensberechnung anteilig " zugrunde gelegt . hat reine Telefonie " bezeichnete Schadensbeträge Ansatz gebracht . handelt Vergütungen vermeintlicher Ansprüche Benutzung " Mehrwertnummern Erwerber freigeschalteten SIM-Karten . 2 . Schuldsprüche können Bestand haben ; Annahme Landgerichts Angeklagte habe Angeklagten S. . hätten tatmehrheitlich zusammentreffende Betrugstaten Tateinheit Urkundenfälschung begangen hält Grundlage getroffenen Feststellungen rechtlicher Überprüfung stand . Sind Deliktsserie Personen Mittäter Täter Anstifter Gehilfen beteiligt so ist Frage einzelnen Taten tateinheitlich tatmehrheitlich zusammentreffen Beteiligten gesondert prüfen entscheiden ; maßgeblich ist Umfang Tatbeitrags Tatbeiträge . Erfüllt Mittäter einzelner Taten Serie Tatbestandsmerkmale eigener Person leistet Einzeltaten zumindest individuellen nur je fördernden Tatbeitrag so sind Taten natürliche Handlungseinheit vorliegt tatmehrheitlich begangen zuzurechnen . Allein organisatorische Einbindung Täters betrügerisches Geschäftsunternehmen ist geeignet Einzeldelikte Tatserie rechtlich Tat Sinne § Abs. StGB zusammenzufassen . Erbringt Vorfeld Laufs Deliktsserie Einzeldelikte Mittäter gleichzeitig gefördert werden so sind gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten tateinheitlich begangen zuzurechnen Person einheitlichen Tatbeitrag Handlung Sinne § Abs. StGB verknüpft werden . übrigen Beteiligten einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben ist Bedeutung . . ; s. etwa 10 . Mai ; Urteil 17 . Juni . Gemessen Maßstäben belegen Feststellungen zueinander Tatmehrheit stehenden Angeklagter S. . Straftaten Betruges Tateinheit schung . jeweils individueller konkreter Tatbeitrag Angeklagten einzelnen Taten verurteilt worden sind lässt sicher entnehmen . arbeitete Angeklagte Handyladen berhaupt . Angeklagten S. . ist festgestellt Fällen jeweils gefälschten Anträge Kopien Ausweispapiere Debitkarten erstellten Mobilfunknetzbetreibern zuschickten Mobiltelefone entgegennahmen weiterveräußerten . Tatbeiträge Angeklagten S. . sind Urteilsgründen nur pauschal Weise umschrieben 7 . Januar insbesondere Angeklagte . auch Angeklagte S. . gefälschten Anträge Dokumente erstellten geklagte . Teil gelieferte Mobiltelefone entgegennahm Angeklagte S. weiterveräußerte . 3 . aufgezeigte Rechtsfehler zwingt Aufhebung angefochtenen Urteils Angeklagten verurteilt worden sind . Zwar lässt Feststellungen entnehmen Angeklagte Hingabe Aufbau allgemeinen Betrieb Handyladens mittäterschaftlichen Tatbeitrag leistete Verwirklichung abgeurteilten Einzeldelikte beitrug . Auch ergeben 7 . Januar wesentliche Beiträge Angeklagten S. . Betrieb Betrug gelegten Geschäfts . Dennoch kann Senat Schuldspruch ändern Angeklagten bandenmäßigen Betruges nebst bandenmäßiger Urkundenfälschung Angeklagter Angeklagte . tateinheitlichen Fällen schuldig sind ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafen Einzelstrafen jeweils einheitliche Tat bestehen lassen . Vorgehen setzt Tatgericht Schuldgehalt Tatgeschehens rechtsfehlerfrei festgestellt hat zutreffende Bewertung Konkurrenzverhältnisses berührt wird . Schon erstgenannten Voraussetzung fehlt hier Landgericht entstandenen Betrugsschaden Gegenstand Angeklagten erstrebten rechtswidrigen Bereicherung zweifacher Weise unzutreffend bestimmt hat . Einzelnen : vollendete Betrug setzt Geschädigten Vermögensminderung wirtschaftlichen Sinne eingetreten ist unmittelbare Folge täuschungsbedingten Vermögensverfügung muss . muss auch Täter erstrebte rechtswidrige Vermögensvorteil unmittelbare Folge Opfer Irrtums vorgenommenen Vermögensverfügung sein bedingten Vermögenseinbuße Opfers spiegelbildlich entsprechen sog. Stoffgleichheit . Vermögensschaden ist Vergleich Vermögenslage Geschädigten unmittelbar Verfügung festzustellen StGB 28 . Aufl . . ; StGB 58 . Aufl . . . Betrug Abschluss Vertrages ist Vermögensvergleich Zeitpunkt Vertragsschlusses beziehen Eingehungsschaden . vergleichen sind wirtschaftlichen Werte beiderseitigen Vertragspflichten Urteil 13 November StGB Abs. Vermögensschaden ; Fischer aaO . . zunächst rein rechnerische Gegenüberstellung wirtschaftlichen Werte gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert Erbringung versprochenen Leistung Tatopfers Erfüllungsschaden bemisst vollen wirtschaftlichen Wert Gegenleistung völlig ausbleibt Differenz wirtschaftlichen Wert Leistung Gegenleistung Täter erbracht wird . Erfordernis Vermögensschaden unmittelbare Folge Vermögensverfügung erstrebte rechtswidrige Vermögensvorteil wiederum unmittelbare Folge Vermögensschadens sein muss fehlt etwa Getäuschte Täter Absicht lediglich tatsächliche Möglichkeit gibt Vermögensschaden weitere selbständige deliktische Handlungen herbeizuführen . Maßstäben hat Landgericht Betrugsschaden Inhalt Bereicherungsabsicht rechtsfehlerfrei festgestellt . Annahme gefälschten Antrags Abschluss Mobilfunkvertrages verpflichtete jeweilige Mobilfunknetzbetreiber zweifacher Hinsicht . versprach angeblichen Neukunden Lieferung kostenlosen preisreduzierten Mobiltelefons freigeschalteter SIM-Karte Möglichkeit Telefonierens entsprechenden Mobilfunknetz Dauer Vertragslaufzeit . sagte Inhaber " Zahlung Provision Vermittlung Mobilfunkvertrages Übersendung Mobiltelefons freigeschalteter SIMKarte vermeintlichen neuen Kunden ausgehändigt werden konnte . standen folgende Gegenansprüche : angebliche Neukunde verpflichtete Falle Lieferung verbilligten Mobiltelefons Zahlung reduzierten Kaufpreises ; sagte künftige Begleichung vereinbarten Telefongebühren -9- zeit . " Inhaber Handyladens " versprach Übergabe Mobiltelefons SIM-Karte Neukunden Zahlung Mobiltelefon Auslieferung Wege Nachnahme Vorkasse leisten war . Gegenansprüche waren fehlender Erfüllungsbereitschaft angeblichen Schuldner weitgehend wertlos ; Ausnahme galt nur Nachnahmelieferung Mobiltelefons leistenden Vorkasse Angeklagten Mittäter Zahlung bereit waren Besitz Mobiltelefons SIM-Karte gelangen . Eingehungsschaden Mobilfunknetzbetreibers könnte Grundsatz vollen wirtschaftlichen Wert eingegangenen Verpflichtungen bestimmt werden allenfalls Höhe werthaltigen Anspruchs Vorkasse . Indes ist beachten Tatbestandsverwirklichung nur Vermögenseinbußen relevant sind spiegelbildlich Absicht Täters gerichtet ist rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen ; weitergehende Vermögensnachteile Geschädigte irrtumsbedingten Vermögensverfügung erleidet sind allenfalls verschuldete Tatauswirkungen Sinne § Abs. StGB . folgt Wert jeweiligen Mobilfunkbetreiber eingegangenen Verpflichtung angeblichen Neukunden Vertragslaufzeit Telefonieren Mobilfunknetz gestatten hier Berechnung tatbestandlichen unberücksichtigt bleiben hat ; Angeklagten Mittäter kam gerade selbst entsprechende Telefongespräche führen Entgelt bezahlen . Grund kann auch dahinstehen entsprechende Schadensposition Landgericht meint Vertragslaufzeit vereinbarten Grundgebühren gegebenenfalls Anteil berechnet werden kann . Angeklagten Mittäter erstrebte Vermögensvorteil bestand tatsächlich Auszahlung Provision Lieferung kostenlosen verbilligten Mobiltelefone freigeschalteter SIM-Karte gewinnbringend veräußert werden sollten . entsprechende Eingehungsschaden jeweiligen Mobilfunknetzbetreibers bemisst allein Wert insoweit eingegangenen Verpflichtungen Einzelfall Abzug Werts Anspruchs Entrichtung Vorkasse Erfüllungsbereitschaft bestand . insoweit Ansatz bringenden Beträgen verhält angefochtene Urteil indessen . Demgemäß enthält nachvollziehbare Berechnung Vertragsschluss eingetretenen Eingehungsschadens noch legt Auszahlung Provision Auslieferung Mobiltelefonen SIM-Karten entstandenen Erfüllungsschaden . Auch Landgericht reinen Telefoniekosten " tatbestandliche Schadensbeträge Ansatz gebracht hat sind Ausführungen Rechtsirrtum beeinflusst . hat verkannt Herbeiführung entsprechenden Vermögensnachteile zwar Übersendung freigeschalteten SIM-Karten ermöglicht wurde erst betrügerischen Abschluss Verträgen Nutzung " Mehrwertnummern Anwahl Betrug erlangten SIM-Karten also selbständiges deliktisches Verhalten vermeintlichen Vergütungsansprüche begründet teilweise Zahlungen ausgelöst wurden . fehlt erforderlichen Unmittelbarkeit täuschungsbedingter Vermögensverfügung eingetretenem Vermögensschaden Beschluss 29 . Juni BGHSt . kommt Bereicherungsabsicht Angeklagten Mittäters auch Erlöse betrügerischen Ausnutzen " Mehrwertnummern " erstreckte . sprechenden Verträge wurden allein Dritten abgeschlossen SIM-Karten Angeklagten Mittäter erworben hatten erschwindelten Gebühren beteiligt werden sollten . Betracht kommt insoweit lediglich Angeklagten Mittäter Verkauf SIM-Karten Wissen Erwerbern beabsichtigte missbräuchliche Verwendung Straftaten Gehilfen beteiligt haben . Ansonsten handelt Gebührenschaden ebenfalls nur verschuldete Tatfolge Sinne § Abs. StGB . 4 . Sache bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . Senat sieht Übrigen folgendem Hinweis : Serie Straftaten Angeklagter ist sorgfältig geordnete übersichtliche Darstellung einzelnen Taten achten Fehler vermeiden . wird angefochtene Urteil Hinsicht gerecht . Angeklagten S. . hat Landgericht Einzelstrafen verhängt nur Taten schuldig gesprochen hat . Angeklagten hat § Abs. Nr. Abs. eingestellten Falles Urteilsgründe Fall Anklageschrift verurteilt . kommt Angeklagte Urteilsformel Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Urteilsgründen Jahren Monaten verurteilt worden ist . Fall Anklage wurde Urteilsgründen Fall nochmals Fall allerdings unterschiedlichen Anmeldedaten identischen Schadenshöhen abgeurteilt . Fälle unverändert Hauptverhandlung zugelassenen Anklage wurden ersichtlich Abs. eingestellt noch sind Gegenstand Urteilsgründe . sind also Landgericht anhängig geblieben . Zusammenfassung Straftaten rechtlichen Handlungseinheit Person Angeklagten schließt Annahme bandenmäßiger Begehungsweise Urteil 17 . Juni . Pfister Lienen