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1.5 KiB

BESCHLUSS
3
November
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
3
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Antrag
Angeklagten
Entscheidung
Revisionsgerichts
wird
Kosten
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Beschluss
19
.
Februar
hob
Senat
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
August
teilweiser
Einstellung
Verfahrens
Änderung
Schuldspruchs
Ausspruch
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verwies
Sache
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
Landgericht
.
26
.
Juni
verurteilte
Landgericht
Angeklagten
nunmehr
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
.
Beschluss
24
.
August
ist
rechtzeitig
Urteil
eingelegte
Revision
Landgericht
gemäß
§
Abs.
unzulässig
verworfen
worden
Angeklagte
Protokoll
Geschäftsstelle
noch
Verteidiger
Revisionsantrag
gestellt
Revision
begründet
haben
.
Beschluss
wendet
Angeklagte
4
.
7
.
September
Landgericht
eingegangenen
Schreiben
.
Rechtsmittel
fristgerechter
Antrag
Entscheidung
Revisionsgerichts
gemäß
§
Abs.
auszulegen
ist
vgl.
§
ist
zulässig
begründet
.
Revisionsanträge
gestellt
worden
sind
Revision
§
Abs.
begründet
worden
ist
hat
Landgericht
Recht
gemäß
§
Abs.
unzulässig
verworfen
.
Generalbundesanwalt
weist
zutreffend
weiteren
Schreiben
Angeklagten
1
.
2
.
6
.
September
erneut
Revision
Urteil
Landgerichts
eingelegt
hat
eigenständige
Bedeutung
zukommt
Rechtsmittel
bereits
rechtzeitig
Schreiben
28
.
Juni
eingelegt
hatte
Landgericht
angefochtenen
Beschluss
24
.
August
entschieden
hat
.
Lienen
Sost-Scheible