BESCHLUSS 3 November Strafsache Vergewaltigung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 3 November gemäß § Abs. beschlossen : Antrag Angeklagten Entscheidung Revisionsgerichts wird Kosten unbegründet verworfen . Gründe : Beschluss 19 . Februar hob Senat Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . August teilweiser Einstellung Verfahrens Änderung Schuldspruchs Ausspruch verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verwies Sache insoweit neuer Verhandlung Entscheidung Landgericht . 26 . Juni verurteilte Landgericht Angeklagten nunmehr Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten . Beschluss 24 . August ist rechtzeitig Urteil eingelegte Revision Landgericht gemäß § Abs. unzulässig verworfen worden Angeklagte Protokoll Geschäftsstelle noch Verteidiger Revisionsantrag gestellt Revision begründet haben . Beschluss wendet Angeklagte 4 . 7 . September Landgericht eingegangenen Schreiben . Rechtsmittel fristgerechter Antrag Entscheidung Revisionsgerichts gemäß § Abs. auszulegen ist vgl. § ist zulässig begründet . Revisionsanträge gestellt worden sind Revision § Abs. begründet worden ist hat Landgericht Recht gemäß § Abs. unzulässig verworfen . Generalbundesanwalt weist zutreffend weiteren Schreiben Angeklagten 1 . 2 . 6 . September erneut Revision Urteil Landgerichts eingelegt hat eigenständige Bedeutung zukommt Rechtsmittel bereits rechtzeitig Schreiben 28 . Juni eingelegt hatte Landgericht angefochtenen Beschluss 24 . August entschieden hat . Lienen Sost-Scheible