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2.6 KiB

BESCHLUSS
26
.
Oktober
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
26
.
Oktober
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
;
jedoch
wird
Schuldspruch
berichtigt
Angeklagte
Vergewaltigung
vorsätzlichen
unerlaubten
Ausübung
tatsächlichen
Gewalt
halbautomatische
Selbstladekurzwaffe
schuldig
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Ergebnis
beanstanden
ist
sachverständig
beratene
Landgericht
Alkoholisierung
Angeklagten
erheblich
verminderte
Steuerungsfähigkeit
gemäß
§
StGB
ausgeschlossen
hat
.
Stelle
Urteil
Grunde
gelegten
Blutalkoholkonzentration
Tatzeit
ist
Berücksichtigung
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
BGHSt
.
314
;
.
;
StGB
Blutalkoholkonzentration
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
malen
Blutalkoholkonzentration
Tatzeit
Alkoholabbau
Stunden
zuzüglich
Sicherheitszuschlag
auszugehen
.
gefährdet
hier
jedoch
Bestand
Strafausspruchs
vorliegenden
Umständen
genaue
Höhe
Blutalkoholwertes
ankommt
.
maximalen
Blutalkoholkonzentration
kommt
langen
Dauer
Rückrechnung
Blutalkoholkonzentration
Zeitpunkt
Blutentnahme
nur
geringe
Indizwirkung
vgl.
BGHSt
.
angefochtenen
Urteil
aufgeführten
aussagekräftigen
psychodiagnostischen
Kriterien
Verhalten
Tat
gute
Erinnerungsfähigkeit
schließen
erhebliche
alkoholbedingte
Beeinträchtigung
Steuerungsfähigkeit
vgl.
BGHSt
.
;
Tröndle/Fischer
aaO
Rdn
.
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Strafkammer
Qualifikationstatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
bejaht
.
Zwar
ging
Angeklagte
Geschädigte
Handfesseln
Bett
fesselte
Abwehrmöglichkeiten
stark
beeinträchtigte
Einverständnis
sexuellen
Handlungen
.
hat
aber
Feststellungen
weiteren
Verlauf
Geschehens
Fesselung
bewußt
Überwindung
erkannten
Widerstandes
Frau
sexuelle
Handlungen
ausgenutzt
Fesselung
eindringlichen
Bitten
löste
gewaltsam
Oberschenkel
auseinanderdrückte
Geschlechtsverkehr
ausdrücklich
erklärten
Willen
vollzog
.
Beisichführen
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
liegt
auch
dann
gefährliches
Werkzeug
Mittel
Tat
verwendet
wird
vgl.
StGB
§
Abs.
Nr.
.
6
.
StrRG
Werkzeug
§
Abs.
Nr.
.
6
.
StrRG
Werkzeug/Mittel
.
Hinblick
gesetzliche
Deliktsüberschrift
Legaldefinition
Abs.
Nr.
StGB
ergeht
Schuldspruch
Vergewaltigung
vgl.
NStZ
;
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
.
Kutzer
Lienen
Pfister