BESCHLUSS 26 . Oktober Strafsache Vergewaltigung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 26 . Oktober einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Schuldspruch berichtigt Angeklagte Vergewaltigung vorsätzlichen unerlaubten Ausübung tatsächlichen Gewalt halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Ergebnis beanstanden ist sachverständig beratene Landgericht Alkoholisierung Angeklagten erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § StGB ausgeschlossen hat . Stelle Urteil Grunde gelegten Blutalkoholkonzentration Tatzeit ‰ ist Berücksichtigung ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. BGHSt . 314 ; . ; StGB Blutalkoholkonzentration ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . f. malen Blutalkoholkonzentration Tatzeit ‰ Alkoholabbau Stunden ‰ zuzüglich ‰ Sicherheitszuschlag auszugehen . gefährdet hier jedoch Bestand Strafausspruchs vorliegenden Umständen genaue Höhe Blutalkoholwertes ankommt . maximalen Blutalkoholkonzentration kommt langen Dauer Rückrechnung Blutalkoholkonzentration ‰ Zeitpunkt Blutentnahme nur geringe Indizwirkung vgl. BGHSt . angefochtenen Urteil aufgeführten aussagekräftigen psychodiagnostischen Kriterien Verhalten Tat gute Erinnerungsfähigkeit schließen erhebliche alkoholbedingte Beeinträchtigung Steuerungsfähigkeit vgl. BGHSt . ; Tröndle/Fischer aaO Rdn . . Rechtsfehlerfrei hat Strafkammer Qualifikationstatbestand § Abs. Nr. StGB bejaht . Zwar ging Angeklagte Geschädigte Handfesseln Bett fesselte Abwehrmöglichkeiten stark beeinträchtigte Einverständnis sexuellen Handlungen . hat aber Feststellungen weiteren Verlauf Geschehens Fesselung bewußt Überwindung erkannten Widerstandes Frau sexuelle Handlungen ausgenutzt Fesselung eindringlichen Bitten löste gewaltsam Oberschenkel auseinanderdrückte Geschlechtsverkehr ausdrücklich erklärten Willen vollzog . Beisichführen Sinne § Abs. Nr. StGB liegt auch dann gefährliches Werkzeug Mittel Tat verwendet wird vgl. StGB § Abs. Nr. . 6 . StrRG Werkzeug § Abs. Nr. . 6 . StrRG Werkzeug/Mittel . Hinblick gesetzliche Deliktsüberschrift Legaldefinition Abs. Nr. StGB ergeht Schuldspruch Vergewaltigung vgl. NStZ ; Tröndle/Fischer aaO § Rdn . . Kutzer Lienen Pfister