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292 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
11
.
Dezember
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
11
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Aurich
8
.
Mai
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Einbeziehung
Urteil
Landgerichts
Aurich
14
November
verhängten
Strafen
Auflösung
dort
gebildeten
Gesamtstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
verurteilt
Vollstreckung
Freiheitsstrafe
Bewährung
ausgesetzt
Angeklagten
Ratenzahlung
bewilligt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
bleibt
Erfolg
Nachprüfung
Urteils
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Gesamtstrafenbildung
hätte
Landgericht
zwar
geschehen
vorgenommen
werden
dürfen
jedoch
ist
Angeklagte
beschwert
.
Landgericht
hat
Einzelgeldstrafe
Tagessätzen
verhängt
.
Urteil
Landgerichts
Aurich
14
November
waren
Taten
Zuhälterei
Tateinheit
Körperverletzung
räuberische
pressung
erpresserischer
Menschenraub
Einzelstrafen
zweimal
Jahr
Jahr
Monaten
Freiheitsstrafe
verhängt
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
gebildet
worden
.
angefochtenen
Urteil
wörtlich
mitgeteilten
Strafzumessungsgründen
Urteils
"
war
gemäß
StGB
Gesamtgeldstrafe
Tagessätzen
je
DM
erkennen
"
.
ergibt
Landgericht
Taten
gemäß
§
StGB
zusätzliche
Geldstrafe
verhängen
wollte
Festsetzung
Einzelstrafen
unterlassen
irrig
vgl.
StGB
Geldstrafe
gemeint
hat
Geldstrafe
zusätzliche
Sanktion
abgeurteilten
Taten
jeweils
Bereicherung
dienten
verhängen
können
.
Fällen
kommt
Einzelstrafen
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
Betracht
vgl.
BGHSt
.
gilt
auch
Fall
lediglich
Bildung
einzelnen
zusätzlichen
Geldstrafen
§
StGB
unterblieben
ist
Einzelfreiheitsstrafen
jedoch
gebildet
worden
sind
.
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
Betracht
kam
hätte
Tatrichter
Härteausgleich
Bemessung
neuen
Strafe
vornehmen
müssen
nur
so
schuldangemessenes
Gesamtmaß
Strafen
erreichen
war
.
Gegebenenfalls
wäre
frühere
Verurteilung
schuldangemessene
neue
Strafe
entsprechend
herabzusetzen
gewesen
BGHSt
.
Zurückverweisung
Festsetzung
neuen
Einzelgeldstrafe
bedarf
.
neue
Tatrichter
könnte
§
Abs.
Satz
Geldstrafe
Tagessätzen
verhängen
.
noch
weitergehende
Herabsetzung
Landgericht
schuldangemessen
teten
ohnehin
Bemühen
mehr
Bewährung
aussetzungsfähige
Entscheidung
vermeiden
geprägten
Geldstrafe
Tagessätzen
Wege
Härteausgleichs
ist
Ansicht
Senats
ausgeschlossen
.
Angeklagte
ist
Gesamtstrafenbildung
beschwert
.
Lienen
Pfister