BESCHLUSS 11 . Dezember Strafsache gefährlicher Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 11 . Dezember gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Aurich 8 . Mai wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Einbeziehung Urteil Landgerichts Aurich 14 November verhängten Strafen Auflösung dort gebildeten Gesamtstrafe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Geldstrafe Tagessätzen je Euro verurteilt Vollstreckung Freiheitsstrafe Bewährung ausgesetzt Angeklagten Ratenzahlung bewilligt . hiergegen gerichtete Revision bleibt Erfolg Nachprüfung Urteils durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Gesamtstrafenbildung hätte Landgericht zwar geschehen vorgenommen werden dürfen jedoch ist Angeklagte beschwert . Landgericht hat Einzelgeldstrafe Tagessätzen verhängt . Urteil Landgerichts Aurich 14 November waren Taten Zuhälterei Tateinheit Körperverletzung räuberische pressung erpresserischer Menschenraub Einzelstrafen zweimal Jahr Jahr Monaten Freiheitsstrafe verhängt Gesamtfreiheitsstrafe Jahren gebildet worden . angefochtenen Urteil wörtlich mitgeteilten Strafzumessungsgründen Urteils " war gemäß StGB Gesamtgeldstrafe Tagessätzen je DM erkennen " . ergibt Landgericht Taten gemäß § StGB zusätzliche Geldstrafe verhängen wollte Festsetzung Einzelstrafen unterlassen irrig vgl. StGB Geldstrafe gemeint hat Geldstrafe zusätzliche Sanktion abgeurteilten Taten jeweils Bereicherung dienten verhängen können . Fällen kommt Einzelstrafen nachträgliche Gesamtstrafenbildung Betracht vgl. BGHSt . gilt auch Fall lediglich Bildung einzelnen zusätzlichen Geldstrafen § StGB unterblieben ist Einzelfreiheitsstrafen jedoch gebildet worden sind . nachträgliche Gesamtstrafenbildung Betracht kam hätte Tatrichter Härteausgleich Bemessung neuen Strafe vornehmen müssen nur so schuldangemessenes Gesamtmaß Strafen erreichen war . Gegebenenfalls wäre frühere Verurteilung schuldangemessene neue Strafe entsprechend herabzusetzen gewesen BGHSt . Zurückverweisung Festsetzung neuen Einzelgeldstrafe bedarf . neue Tatrichter könnte § Abs. Satz Geldstrafe Tagessätzen verhängen . noch weitergehende Herabsetzung Landgericht schuldangemessen teten ohnehin Bemühen mehr Bewährung aussetzungsfähige Entscheidung vermeiden geprägten Geldstrafe Tagessätzen Wege Härteausgleichs ist Ansicht Senats ausgeschlossen . Angeklagte ist Gesamtstrafenbildung beschwert . Lienen Pfister