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555 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
StR
13
.
Januar
Strafsache
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
1
.
2
.
Antrag
13
.
Januar
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
20
Juli
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fällen
II
.
Urteilsgründe
jeweils
Computerbetruges
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
vorbezeichnete
Urteil
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgelehnt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Diebstahls
Fällen
"
Fällen
nur
Versuch
"
Computerbetruges
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
allgemeinen
Sachrüge
begründet
hat
.
Rechtsmittel
führt
teilweisen
Einstellung
Verfahrens
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Antrag
Generalbundesanwalts
hat
Senat
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fällen
II
.
Urteilsgründe
jeweils
Computerbetruges
verurteilt
worden
ist
.
Teileinstellung
hat
vorliegenden
Sache
Aufhebung
Ausspruchs
Gesamtfreiheitsstrafe
Folge
.
hat
vielmehr
Bestand
.
verbleibenden
Einzelstrafen
siebenmal
Jahr
sechsmal
Monate
zweiundzwanzigmal
Monate
zweiunddreißigmal
Monate
Freiheitsstrafe
kann
Senat
ausschließen
Landgericht
eingestellten
Fällen
festgesetzten
Einzelfreiheitsstrafen
einmal
Jahr
viermal
Monate
niedrigere
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
erkannt
hätte
.
2
.
Bestand
Strafausspruchs
wird
Ergebnis
auch
gefährdet
Landgericht
Fällen
versuchten
Diebstahls
Weiteres
Strafrahmen
§
Abs.
Satz
StGB
ausgegangen
ist
.
gegebene
Begründung
Umstand
Nichtvollendung
spiele
Strafrahmenwahl
Rolle
allgemeiner
Meinung
Regelwirkung
auszugehen
sei
Regelbeispiel
vorliegend
verwirklicht
Grunddelikt
indes
nur
versucht
ist
hält
chen
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hätte
vielmehr
Versuchsfällen
prüfen
müssen
geringere
Unrechtsgehalt
versuchten
Tat
Regelwirkung
entkräftet
Strafrahmenmilderung
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
StGB
vorzunehmen
ist
.
.
;
vgl.
nur
Fischer
58
.
Aufl
.
.
.
Prüfung
lässt
angefochtene
Urteil
vermissen
.
Senat
sieht
indes
Aufhebung
Strafausspruchs
verhängte
Rechtsfolge
Monate
Freiheitsstrafe
Berücksichtigung
Strafzumessung
bedeutsamen
Urteilsfeststellungen
Fällen
angemessen
ist
§
Abs.
Satz
.
Beschwerdeführer
hatte
Gelegenheit
beabsichtigten
Entscheidung
Stellung
nehmen
vgl.
BVerfG
Beschluss
14
.
Juni
NStZ
.
3
.
bestehen
bleiben
kann
Urteil
hingegen
Landgericht
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgelehnt
hat
.
sachverständig
beratene
Strafkammer
hat
Entscheidung
begründet
Angeklagten
zwar
schädlicher
Gebrauch
Betäubungsmitteln
Sucht
§
StGB
erforderliche
Hang
vorliege
.
lässt
besorgen
Landgericht
Voraussetzungen
Unterbringung
Entziehungsanstalt
verkannt
hat
.
Hang
Sinne
§
StGB
ist
nur
Landgericht
möglicherweise
ausgegangen
ist
Falle
chronischen
körperlicher
Sucht
beruhenden
Abhängigkeit
bejahen
.
Vielmehr
genügt
bereits
eingewurzelte
psychischer
Disposition
bestehende
Übung
erworbene
intensive
Neigung
immer
wieder
Rauschmittel
Übermaß
nehmen
noch
physische
Abhängigkeit
bestehen
muss
vgl.
Beschluss
13
.
Juni
;
Beschluss
4
.
April
StGB
Abs.
Hang
;
Fischer
aaO
§
.
.
Feststellungen
Urteils
legen
auch
klagten
Hang
übermäßigem
Rauschmittelkonsum
besteht
.
Jahr
konsumierte
Kokain
nahm
gelegentlich
Ecstasy
.
Entwöhnungstherapien
war
zwar
Kokain
abstinent
begann
indes
wiederum
Drogen
konsumieren
.
Sommer
kurz
Beginn
gegenständlichen
Tatserie
steigerte
Kokainkonsum
Gramm
täglich
.
Alkohol
trank
mäßig
Zeiten
Kokainkonsums
aber
auch
zuweilen
stärker
.
Feststellungen
kann
ausgeschlossen
werden
Gericht
allein
rechtsfehlerhaften
Gleichsetzung
Sucht
Hang
Sinne
§
StGB
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
unterlassen
hat
.
Angeklagte
Urteilsfeststellungen
Tatserie
Kokain
Alkohol
konsumierte
kann
weiterhin
auch
ausgeschlossen
werden
bestehender
Hang
gegebenenfalls
anderen
Umständen
vgl.
Fischer
aaO
.
beigetragen
hat
Angeklagte
Taten
beging
.
Erfordernis
hinreichend
konkreten
Aussicht
Behandlungserfolg
steht
jedenfalls
vornherein
Angeklagte
bereits
stationäre
Entwöhnungsmaßnahmen
durchführte
zumindest
Jahre
anhaltenden
Erfolg
erbrachten
Beschluss
30
.
Oktober
StR
NStZ-RR
77
.
muss
Frage
Maßregelanordnung
§
StGB
neu
verhandelt
entschieden
werden
.
Pfister
Lienen