BESCHLUSS StR 13 . Januar Strafsache 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 1 . 2 . Antrag 13 . Januar gemäß § Abs. Nr. Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 20 Juli wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fällen II . Urteilsgründe jeweils Computerbetruges verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; vorbezeichnete Urteil zugehörigen Feststellungen aufgehoben Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Diebstahls Fällen " Fällen nur Versuch " Computerbetruges Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision allgemeinen Sachrüge begründet hat . Rechtsmittel führt teilweisen Einstellung Verfahrens hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Antrag Generalbundesanwalts hat Senat Verfahren eingestellt Angeklagte Fällen II . Urteilsgründe jeweils Computerbetruges verurteilt worden ist . Teileinstellung hat vorliegenden Sache Aufhebung Ausspruchs Gesamtfreiheitsstrafe Folge . hat vielmehr Bestand . verbleibenden Einzelstrafen siebenmal Jahr sechsmal Monate zweiundzwanzigmal Monate zweiunddreißigmal Monate Freiheitsstrafe kann Senat ausschließen Landgericht eingestellten Fällen festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen einmal Jahr viermal Monate niedrigere verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten erkannt hätte . 2 . Bestand Strafausspruchs wird Ergebnis auch gefährdet Landgericht Fällen versuchten Diebstahls Weiteres Strafrahmen § Abs. Satz StGB ausgegangen ist . gegebene Begründung Umstand Nichtvollendung spiele Strafrahmenwahl Rolle allgemeiner Meinung Regelwirkung auszugehen sei Regelbeispiel vorliegend verwirklicht Grunddelikt indes nur versucht ist hält chen Nachprüfung stand . Landgericht hätte vielmehr Versuchsfällen prüfen müssen geringere Unrechtsgehalt versuchten Tat Regelwirkung entkräftet Strafrahmenmilderung gemäß § Abs. § Abs. StGB vorzunehmen ist . . ; vgl. nur Fischer 58 . Aufl . . . Prüfung lässt angefochtene Urteil vermissen . Senat sieht indes Aufhebung Strafausspruchs verhängte Rechtsfolge Monate Freiheitsstrafe Berücksichtigung Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen Fällen angemessen ist § Abs. Satz . Beschwerdeführer hatte Gelegenheit beabsichtigten Entscheidung Stellung nehmen vgl. BVerfG Beschluss 14 . Juni NStZ . 3 . bestehen bleiben kann Urteil hingegen Landgericht Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgelehnt hat . sachverständig beratene Strafkammer hat Entscheidung begründet Angeklagten zwar schädlicher Gebrauch Betäubungsmitteln Sucht § StGB erforderliche Hang vorliege . lässt besorgen Landgericht Voraussetzungen Unterbringung Entziehungsanstalt verkannt hat . Hang Sinne § StGB ist nur Landgericht möglicherweise ausgegangen ist Falle chronischen körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit bejahen . Vielmehr genügt bereits eingewurzelte psychischer Disposition bestehende Übung erworbene intensive Neigung immer wieder Rauschmittel Übermaß nehmen noch physische Abhängigkeit bestehen muss vgl. Beschluss 13 . Juni ; Beschluss 4 . April StGB Abs. Hang ; Fischer aaO § . . Feststellungen Urteils legen auch klagten Hang übermäßigem Rauschmittelkonsum besteht . Jahr konsumierte Kokain nahm gelegentlich Ecstasy . Entwöhnungstherapien war zwar Kokain abstinent begann indes wiederum Drogen konsumieren . Sommer kurz Beginn gegenständlichen Tatserie steigerte Kokainkonsum Gramm täglich . Alkohol trank mäßig Zeiten Kokainkonsums aber auch zuweilen stärker . Feststellungen kann ausgeschlossen werden Gericht allein rechtsfehlerhaften Gleichsetzung Sucht Hang Sinne § StGB Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt unterlassen hat . Angeklagte Urteilsfeststellungen Tatserie Kokain Alkohol konsumierte kann weiterhin auch ausgeschlossen werden bestehender Hang gegebenenfalls anderen Umständen vgl. Fischer aaO . beigetragen hat Angeklagte Taten beging . Erfordernis hinreichend konkreten Aussicht Behandlungserfolg steht jedenfalls vornherein Angeklagte bereits stationäre Entwöhnungsmaßnahmen durchführte zumindest Jahre anhaltenden Erfolg erbrachten Beschluss 30 . Oktober StR NStZ-RR 77 . muss Frage Maßregelanordnung § StGB neu verhandelt entschieden werden . Pfister Lienen