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2.0 KiB

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Strafsache
Mordes
;
hier
:
Revision
Nebenklägerin
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
20
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Nebenklägerin
Urteil
Landgerichts
23
.
April
wird
verworfen
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
Jahren
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Hiergegen
auch
Verurteilung
Mitangeklagten
richtet
Revision
Nebenklägerin
Verletzung
formellen
Rechts
rügt
Sachrüge
Rechtsfolgenausspruch
beanstandet
.
Rechtsmittel
ist
unzulässig
§
Abs.
.
Nebenklägerin
hat
Frist
Begründung
Revision
zulässiges
Anfechtungsziel
bezeichnet
.
§
Abs.
ist
Nebenkläger
befugt
Urteil
Ziel
anzufechten
andere
Rechtsfolge
Tat
verhängt
wird
Angeklagte
Gesetzesverletzung
verurteilt
wird
Anschluss
Nebenkläger
berechtigt
.
bedarf
Revision
genauen
Antrages
Begründung
deutlich
macht
Änderung
Schuldspruchs
Nebenklagedelikts
verfolgt
.
.
;
vgl.
etwa
Beschluss
3
Juli
.
Voraussetzungen
hat
Nebenklägerin
vorliegend
erfüllt
.
hat
Revision
vielmehr
zunächst
allein
ausgeführten
Formalrüge
allgemeiner
Form
erhobenen
Sachrüge
begründet
.
ergänzenden
Rechtsmittelbegründung
hat
beanstandet
Landgericht
habe
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
haus
rechtsfehlerhaft
abgelehnt
.
Rüge
war
indes
gemäß
§
Abs.
verspätet
ist
unbeachtlich
Angabe
Zieles
Revision
Nebenklägers
Zulässigkeitsvoraussetzung
Rechtsmittel
handelt
vgl.
Beschluss
9
November
NStZ-RR
.
Übrigen
hätte
Einzelbeanstandung
Nichtanordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
Verurteilung
geführt
Revision
Nebenklägerin
zulässig
wäre
;
verfolgt
unzulässige
Ziel
Verhängung
weiteren
Rechtsfolge
vgl.
Beschluss
7
.
September
397a
Abs.
Prozesskostenhilfe
;
Meyer-Goßner
55
.
Aufl
.
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
Erstattung
Angeklagten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
findet
auch
Revision
verworfen
worden
ist
vgl.
Meyer-Goßner
aaO
.
.
Pfister