BESCHLUSS 20 . Dezember Strafsache Mordes ; hier : Revision Nebenklägerin 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 20 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : Revision Nebenklägerin Urteil Landgerichts 23 . April wird verworfen . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes Jahren Freiheitsstrafe verurteilt . Hiergegen auch Verurteilung Mitangeklagten richtet Revision Nebenklägerin Verletzung formellen Rechts rügt Sachrüge Rechtsfolgenausspruch beanstandet . Rechtsmittel ist unzulässig § Abs. . Nebenklägerin hat Frist Begründung Revision zulässiges Anfechtungsziel bezeichnet . § Abs. ist Nebenkläger befugt Urteil Ziel anzufechten andere Rechtsfolge Tat verhängt wird Angeklagte Gesetzesverletzung verurteilt wird Anschluss Nebenkläger berechtigt . bedarf Revision genauen Antrages Begründung deutlich macht Änderung Schuldspruchs Nebenklagedelikts verfolgt . . ; vgl. etwa Beschluss 3 Juli . Voraussetzungen hat Nebenklägerin vorliegend erfüllt . hat Revision vielmehr zunächst allein ausgeführten Formalrüge allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet . ergänzenden Rechtsmittelbegründung hat beanstandet Landgericht habe Unterbringung Angeklagten psychiatrischen haus rechtsfehlerhaft abgelehnt . Rüge war indes gemäß § Abs. verspätet ist unbeachtlich Angabe Zieles Revision Nebenklägers Zulässigkeitsvoraussetzung Rechtsmittel handelt vgl. Beschluss 9 November NStZ-RR . Übrigen hätte Einzelbeanstandung Nichtanordnung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB Verurteilung geführt Revision Nebenklägerin zulässig wäre ; verfolgt unzulässige Ziel Verhängung weiteren Rechtsfolge vgl. Beschluss 7 . September 397a Abs. Prozesskostenhilfe ; Meyer-Goßner 55 . Aufl . . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . Erstattung Angeklagten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet auch Revision verworfen worden ist vgl. Meyer-Goßner aaO . . Pfister