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681 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
15
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
1
.
2
.
4
.
:
gemeinschaftlichen
besonders
schweren
Raubes
u.a.
3
.
:
Beihilfe
besonders
schweren
Raub
hier
:
Revisionen
Angeklagten
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
15
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
§
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
Juni
auch
soweit
Mitangeklagten
S.
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
revidierenden
Mitangeklagten
V.
jeweils
lich
begangenen
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
verurteilt
.
Angeklagten
Freiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
hat
gendstrafe
Jahren
Monaten
Mitangeklagten
V.
Jugendstrafe
Jahren
erkannt
streckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
revidierenden
Mitangeklagten
S.
hat
Beihilfe
schweren
Raub
strafe
Jahren
verurteilt
.
Revisionen
Angeklagten
haben
Sachrüge
Erfolg
.
Aufhebung
Urteils
ist
Mitangeklagten
S.
erstrecken
.
1
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
forderte
Angeklagte
Zahlung
.
Zeugen
versprach
zwar
Summe
zahlen
kam
aber
brach
Kontakt
.
beschloss
walt
gemeinsam
Freunden
veranlasste
Mitangeklagten
S.
einzutreiben
.
Belohnung
Gramm
Haschisch
Aussicht
stellte
Treffen
Zeugen
baren
bemächtigen
Forderung
Gewalt
eintreiben
könne
.
Treffpunkt
S.
fuhren
wartete
.
forderte
raschten
Zahl
plötzlich
umgebenden
Personen
beeindruckten
Zeugen
wies
Rückbank
Fahrzeugs
setzen
Ortschaft
gelegenes
Waldstück
fahren
.
Ziel
angekommen
fesselte
Zeugen
Kabelbindern
Hände
Rücken
.
durchsuchte
nun
Jacke
Zeugen
legte
gefundenen
Sachen
Handy
Portmonee
Geld
Schlüsselbund
Kopfhörer
Taschenmesser
Klinge
Motorhaube
.
Feststellungen
Angeklagten
bereits
Zeitpunkt
Zueignungsabsicht
Sachen
handelten
hat
Jugendkammer
getroffen
.
Sodann
forderten
lautstark
derholt
Begleichung
Forderung
.
schlugen
Zeugen
mehrmals
flachen
Hand
Gesicht
sodann
Fäusten
Brust
Bauch
.
weiteren
Schlägen
entgehen
bot
Handy
Flachbildfernseher
Begleichung
Forderung
.
Angeklagte
erklärte
Handy
getilgt
seien
Fernseher
anrechne
.
Oberkörper
Zeugen
.
Becken
S.
schlugen
weiter
versetzte
Tritt
abseits
hielt
Aufforderung
ebenfalls
zuzuschlagen
nachkam
.
Pause
schlug
Zeugen
Taschenmesser
Bein
stechen
.
nahm
schenmesser
erklärte
Zeugen
"
Münzspiel
"
spielen
werde
.
solle
"
Kopf
"
"
Zahl
"
sagen
falscher
Ansage
werde
Bein
stechen
.
Tatsächlich
wollte
Angeklagte
Drohung
umsetzen
Wahl
jeweils
richtig
bestätigen
nur
weiter
einschüchtern
"
letztlich
Begleichung
noch
ausstehenden
Forderung
mindestens
aber
Duldung
Wegnahme
bereits
abgenommenen
Gegenstände
"
bewegen
.
Angeklagte
Münze
verdeckte
bestätigte
jeweils
Wahl
.
Sodann
beendete
warf
zweimal
getroffene
Münzspiel
Messer
nahm
Motorhaube
zurücklegte
.
verlangten
weiterhin
Begleichung
Forderung
.
Schließlich
stieß
Angeklagte
Zeugen
Knie
wuchtig
Bauch
befahl
nun
täglich
melden
noch
Schlimmeres
erwarten
habe
.
nächsten
Tag
solle
Fernseher
Abholung
bereithalten
.
Sodann
schnitt
Kabelbinder
gab
SIM-Card
Handy
.
Handy
Schlüssel
behielt
.
Portmonee
warf
Wald
Inhalt
hatte
.
Angeklagte
Jackentasche
zurückgesteckt
nahm
Kopfhörer
Zeugen
behalten
.
Schließlich
entfernten
Angeklagten
.
2
.
Landgericht
hat
Geschehen
gemeinschaftlichen
schweren
Raub
Angeklagten
heit
gefährlicher
Körperverletzung
gewertet
Beihilfe
Angeklagten
S.
angenommen
.
Würdigung
hält
materiell-rechtlicher
Prüfung
stand
.
Abs.
StGB
setzt
Zueignungsabsicht
Zeitpunkt
Wegnahme
besteht
.
.
;
vgl.
etwa
Beschluss
11
.
Oktober
NStZ-RR
.
hat
Landgericht
festgestellt
.
Wegnahme
Gegenstände
war
hier
bereits
Ausbreiten
Gegenstände
Zeugen
Motorhaube
Fahrzeugs
Angeklagten
vollendet
.
gefesselte
Zeuge
mehr
Lage
war
Sachherrschaft
Willen
Kleidung
entnommenen
Sachen
auszuüben
war
Gewahrsam
bereits
Moment
gebrochen
.
Begründung
neuen
Gewahrsams
ist
entscheidend
Täter
Verkehrsauffassung
Herrschaft
Sache
derart
erlangt
hat
Behinderung
alten
Gewahrsamsinhaber
ausüben
kann
;
Fortschaffen
Beute
Tatort
ist
erforderlich
vgl.
StGB
64
.
Aufl
.
.
;
Schönke/Schröder-Eser
StGB
27
.
Aufl
.
.
;
jeweils
.
Ausbreiten
Sachen
Motorhaube
Fahrzeugs
spätere
Verwendung
Messers
Umgang
übrigen
Sachen
belegen
nunmehr
Angeklagten
Sachherrschaft
Gegenstände
erlangt
hatten
Lage
waren
Belieben
verfahren
.
Angeklagte
fasste
Erklärung
Funktelefon
anzurechnen
Handy
anzueignen
erst
Wegnahme
Gegenstände
folgenden
Gewaltanwendungen
Drohungen
Zeugen
Begleichung
Forderung
veranlassen
sollten
.
Auch
soweit
festgestellt
ist
Angeklagte
Gewaltanwendung
Kopfhörer
Zeugen
nahm
später
Fahrzeug
zurückließ
ist
dargetan
insoweit
bereits
Zeitpunkt
Wegnahme
Zueignungsabsicht
handelte
.
übrigen
weggenommenen
Sachen
ist
getroffenen
Feststellungen
Zueignungsabsicht
erkennen
.
Schließlich
steht
Feststellung
Zeuge
zwischenzeitlicher
Beratung
Angeklagten
veranstalteten
Münzspiel
"
mindestens
aber
Duldung
Wegnahme
bereits
abgenommenen
Gegenstände
"
bewegt
werden
sollte
Widerspruch
Feststellungen
vorangegangenen
Gewahrsamsverschiebung
Wegnahme
bereits
vollendet
war
.
3
.
materiellrechtliche
Fehler
auch
Schuldspruch
Nachteil
Mitangeklagten
S.
betrifft
ist
Urteil
auch
bezüglich
Angeklagten
aufzuheben
§
.
4
.
Sache
bedarf
insgesamt
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.