BESCHLUSS 15 . Dezember Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . 1 . 2 . 4 . : gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes u.a. 3 . : Beihilfe besonders schweren Raub hier : Revisionen Angeklagten ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 15 . Dezember gemäß § Abs. § einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . Juni auch soweit Mitangeklagten S. betrifft Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten revidierenden Mitangeklagten V. jeweils lich begangenen besonders schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung verurteilt . Angeklagten Freiheitsstrafe Jahren Angeklagten hat gendstrafe Jahren Monaten Mitangeklagten V. Jugendstrafe Jahren erkannt streckung Bewährung ausgesetzt hat . revidierenden Mitangeklagten S. hat Beihilfe schweren Raub strafe Jahren verurteilt . Revisionen Angeklagten haben Sachrüge Erfolg . Aufhebung Urteils ist Mitangeklagten S. erstrecken . 1 . Landgericht getroffenen Feststellungen forderte Angeklagte Zahlung € . Zeugen versprach zwar Summe zahlen kam aber brach Kontakt . beschloss € walt gemeinsam Freunden veranlasste Mitangeklagten S. einzutreiben . Belohnung Gramm Haschisch Aussicht stellte Treffen Zeugen baren bemächtigen Forderung Gewalt eintreiben könne . Treffpunkt S. fuhren wartete . forderte raschten Zahl plötzlich umgebenden Personen beeindruckten Zeugen wies Rückbank Fahrzeugs setzen Ortschaft gelegenes Waldstück fahren . Ziel angekommen fesselte Zeugen Kabelbindern Hände Rücken . durchsuchte nun Jacke Zeugen legte gefundenen Sachen Handy Portmonee Geld Schlüsselbund Kopfhörer Taschenmesser Klinge Motorhaube . Feststellungen Angeklagten bereits Zeitpunkt Zueignungsabsicht Sachen handelten hat Jugendkammer getroffen . Sodann forderten lautstark derholt Begleichung Forderung . schlugen Zeugen mehrmals flachen Hand Gesicht sodann Fäusten Brust Bauch . weiteren Schlägen entgehen bot Handy Flachbildfernseher Begleichung Forderung . Angeklagte erklärte Handy € getilgt seien Fernseher € anrechne . Oberkörper Zeugen . Becken S. schlugen weiter versetzte Tritt abseits hielt Aufforderung ebenfalls zuzuschlagen nachkam . Pause schlug Zeugen Taschenmesser Bein stechen . nahm schenmesser erklärte Zeugen " Münzspiel " spielen werde . solle " Kopf " " Zahl " sagen falscher Ansage werde Bein stechen . Tatsächlich wollte Angeklagte Drohung umsetzen Wahl jeweils richtig bestätigen nur weiter einschüchtern " letztlich Begleichung noch ausstehenden Forderung mindestens aber Duldung Wegnahme bereits abgenommenen Gegenstände " bewegen . Angeklagte Münze verdeckte bestätigte jeweils Wahl . Sodann beendete warf zweimal getroffene Münzspiel Messer nahm Motorhaube zurücklegte . verlangten weiterhin Begleichung Forderung . Schließlich stieß Angeklagte Zeugen Knie wuchtig Bauch befahl nun täglich melden noch Schlimmeres erwarten habe . nächsten Tag solle Fernseher Abholung bereithalten . Sodann schnitt Kabelbinder gab SIM-Card Handy . Handy Schlüssel behielt . Portmonee warf Wald Inhalt hatte . Angeklagte Jackentasche zurückgesteckt nahm Kopfhörer Zeugen behalten . Schließlich entfernten Angeklagten . 2 . Landgericht hat Geschehen gemeinschaftlichen schweren Raub Angeklagten heit gefährlicher Körperverletzung gewertet Beihilfe Angeklagten S. angenommen . Würdigung hält materiell-rechtlicher Prüfung stand . Abs. StGB setzt Zueignungsabsicht Zeitpunkt Wegnahme besteht . . ; vgl. etwa Beschluss 11 . Oktober NStZ-RR . hat Landgericht festgestellt . Wegnahme Gegenstände war hier bereits Ausbreiten Gegenstände Zeugen Motorhaube Fahrzeugs Angeklagten vollendet . gefesselte Zeuge mehr Lage war Sachherrschaft Willen Kleidung entnommenen Sachen auszuüben war Gewahrsam bereits Moment gebrochen . Begründung neuen Gewahrsams ist entscheidend Täter Verkehrsauffassung Herrschaft Sache derart erlangt hat Behinderung alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann ; Fortschaffen Beute Tatort ist erforderlich vgl. StGB 64 . Aufl . . ; Schönke/Schröder-Eser StGB 27 . Aufl . . ; jeweils . Ausbreiten Sachen Motorhaube Fahrzeugs spätere Verwendung Messers Umgang übrigen Sachen belegen nunmehr Angeklagten Sachherrschaft Gegenstände erlangt hatten Lage waren Belieben verfahren . Angeklagte fasste Erklärung Funktelefon € anzurechnen Handy anzueignen erst Wegnahme Gegenstände folgenden Gewaltanwendungen Drohungen Zeugen Begleichung Forderung veranlassen sollten . Auch soweit festgestellt ist Angeklagte Gewaltanwendung Kopfhörer Zeugen nahm später Fahrzeug zurückließ ist dargetan insoweit bereits Zeitpunkt Wegnahme Zueignungsabsicht handelte . übrigen weggenommenen Sachen ist getroffenen Feststellungen Zueignungsabsicht erkennen . Schließlich steht Feststellung Zeuge zwischenzeitlicher Beratung Angeklagten veranstalteten Münzspiel " mindestens aber Duldung Wegnahme bereits abgenommenen Gegenstände " bewegt werden sollte Widerspruch Feststellungen vorangegangenen Gewahrsamsverschiebung Wegnahme bereits vollendet war . 3 . materiellrechtliche Fehler auch Schuldspruch Nachteil Mitangeklagten S. betrifft ist Urteil auch bezüglich Angeklagten aufzuheben § . 4 . Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung Entscheidung .