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413 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
3
.
Dezember
Strafsache
Diebstahls
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
3
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Itzehoe
3
Juli
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Heranwachsenden
Diebstahls
Fällen
schuldig
gesprochen
Reifeverzögerungen
Jugendstrafrecht
angewendet
schädlicher
Neigungen
Jugendstrafe
Jahren
verurteilt
.
Höhe
Jugendstrafe
hat
ausgeführt
nachhaltigen
erzieherischen
Einwirkung
eigentlich
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
erforderlich
erachte
Justizbehörden
zuzurechnenden
Verfahrensverzögerung
Strafe
aber
Monate
reduzieren
sei
.
Überprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Ermäßigung
Jugendstrafe
Verstoßes
Beschleunigungsgebot
Art
.
Abs.
Satz
gibt
aber
Anlaß
folgendem
Hinweis
:
Strafermäßigung
hat
Landgericht
ersichtlich
versucht
Strafsachen
erwachsene
Straftäter
geltenden
Rechtslage
Rechnung
tragen
.
Verzögert
Verfahren
Justizbehörden
zuzurechnenden
Gründen
so
sind
Strafgerichte
bindenden
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
NStZ
;
vgl.
auch
NStZ
;
StGB
Abs.
Verfahrensverzögerung
Art
Ausmaß
Verzögerung
festzustellen
sodann
Maß
Kompensation
Ermäßigung
verwirkten
Strafe
konkret
bestimmen
.
Jugendsachen
sind
Strafverfolgungsbehörden
Gerichte
mehr
noch
Verfahren
Erwachsene
gehalten
tun
unnötige
Verfahrensverzögerungen
auszuschließen
.
Beschleunigungsgebot
kommt
Jugendsachen
Jugendgerichtsgesetz
beherrschenden
Erziehungsgedankens
gesteigerte
Bedeutung
vgl.
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
§
Rdn
.
.
Nr.
Satz
Richtlinien
§
bringt
Forderung
Jugendstrafverfahren
erzieherischen
Gründen
möglichst
schnell
Abschluß
gebracht
werden
sollen
deutlich
Ausdruck
.
gilt
gleichen
Maße
Heranwachsende
Jugendstrafrecht
angewandt
werden
soll
.
Kommt
Einzelfall
Jugendsache
gleichwohl
erheblichen
vermeidbaren
Verfahrensverzögerungen
Strafverfolgungsbehörden
zuzurechnen
sind
so
erscheint
fraglich
Kompensation
vorgeschriebenen
Weise
also
Ermäßigung
verwirkten
Jugendstrafe
Feststellung
Art
Ausmaß
Verzögerung
vorzunehmen
ist
.
Einzelne
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
vgl.
Beschluß
Senats
;
ferner
.
6
.
Juni
;
vgl.
auch
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
könnten
Sinne
verstanden
werden
.
Senat
hält
erneuter
Überprüfung
uneingeschränkte
Übertragung
Erwachsenenstrafrecht
geltenden
Grundsätze
bedenklich
.
Zumindest
Fällen
schädliche
Neigungen
Verhängung
Jugendstrafe
erforderlich
machen
erzieherische
Überlegungen
Höhe
Jugendstrafe
ausschlaggebend
bestimmen
wird
ausscheiden
müssen
.
Ausführungen
angefochtenen
Urteils
zwar
einerseits
"
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
geboten
ist
"
erzieherisch
nachhaltig
Angeklagten
einzuwirken
"
andererseits
Jugendstrafe
"
jedoch
Verstoßes
Justiz
Artikel
Abs.
Satz
Monate
reduzieren
ist
"
belegt
Kompensation
Verfahrensverzögerungen
schablonenhafte
Übertragung
Grundanliegen
Jugendstrafrechts
zuwiderlaufen
würde
.
Ausgleich
Verfahrensverzögerung
darf
führen
Erziehung
erforderliche
vgl.
aaO
§
Rdn
.
.
;
aaO
Rdn
.
Dauer
Jugendstrafe
unterschritten
Erreichung
Erziehungsziels
gefährdet
wird
.
Verstoß
Beschleunigungsgebot
Art
.
Abs.
Satz
wird
mathematischen
Abschlag
erzieherisch
gebotenen
Jugendstrafe
kompensieren
sein
.
wird
vielmehr
nur
insoweit
strafmildernd
Berücksichtigung
finden
können
Gedanken
Schuldausgleichs
Strafzumessung
einfließen
.
Fragen
brauchen
aber
näher
erörtert
werden
Verschlechterungsverbot
§
Abs.
Erhöhung
Jugendstrafe
Landgericht
erzieherischen
Gründen
notwendig
erachtete
Dauer
verbietet
.
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