BESCHLUSS 3 . Dezember Strafsache Diebstahls 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 3 . Dezember gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Itzehoe 3 Juli wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Heranwachsenden Diebstahls Fällen schuldig gesprochen Reifeverzögerungen Jugendstrafrecht angewendet schädlicher Neigungen Jugendstrafe Jahren verurteilt . Höhe Jugendstrafe hat ausgeführt nachhaltigen erzieherischen Einwirkung eigentlich Jugendstrafe Jahren Monaten erforderlich erachte Justizbehörden zuzurechnenden Verfahrensverzögerung Strafe aber Monate reduzieren sei . Überprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Ermäßigung Jugendstrafe Verstoßes Beschleunigungsgebot Art . Abs. Satz gibt aber Anlaß folgendem Hinweis : Strafermäßigung hat Landgericht ersichtlich versucht Strafsachen erwachsene Straftäter geltenden Rechtslage Rechnung tragen . Verzögert Verfahren Justizbehörden zuzurechnenden Gründen so sind Strafgerichte bindenden Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts NStZ ; vgl. auch NStZ ; StGB Abs. Verfahrensverzögerung Art Ausmaß Verzögerung festzustellen sodann Maß Kompensation Ermäßigung verwirkten Strafe konkret bestimmen . Jugendsachen sind Strafverfolgungsbehörden Gerichte mehr noch Verfahren Erwachsene gehalten tun unnötige Verfahrensverzögerungen auszuschließen . Beschleunigungsgebot kommt Jugendsachen Jugendgerichtsgesetz beherrschenden Erziehungsgedankens gesteigerte Bedeutung vgl. 9 . Aufl . § Rdn . § Rdn . . Nr. Satz Richtlinien § bringt Forderung Jugendstrafverfahren erzieherischen Gründen möglichst schnell Abschluß gebracht werden sollen deutlich Ausdruck . gilt gleichen Maße Heranwachsende Jugendstrafrecht angewandt werden soll . Kommt Einzelfall Jugendsache gleichwohl erheblichen vermeidbaren Verfahrensverzögerungen Strafverfolgungsbehörden zuzurechnen sind so erscheint fraglich Kompensation vorgeschriebenen Weise also Ermäßigung verwirkten Jugendstrafe Feststellung Art Ausmaß Verzögerung vorzunehmen ist . Einzelne Entscheidungen Bundesgerichtshofs vgl. Beschluß Senats ; ferner . 6 . Juni ; vgl. auch 11 . Aufl . § Rdn . könnten Sinne verstanden werden . Senat hält erneuter Überprüfung uneingeschränkte Übertragung Erwachsenenstrafrecht geltenden Grundsätze bedenklich . Zumindest Fällen schädliche Neigungen Verhängung Jugendstrafe erforderlich machen erzieherische Überlegungen Höhe Jugendstrafe ausschlaggebend bestimmen wird ausscheiden müssen . Ausführungen angefochtenen Urteils zwar einerseits " Jugendstrafe Jahren Monaten geboten ist " erzieherisch nachhaltig Angeklagten einzuwirken " andererseits Jugendstrafe " jedoch Verstoßes Justiz Artikel Abs. Satz Monate reduzieren ist " belegt Kompensation Verfahrensverzögerungen schablonenhafte Übertragung Grundanliegen Jugendstrafrechts zuwiderlaufen würde . Ausgleich Verfahrensverzögerung darf führen Erziehung erforderliche vgl. aaO § Rdn . . ; aaO Rdn . Dauer Jugendstrafe unterschritten Erreichung Erziehungsziels gefährdet wird . Verstoß Beschleunigungsgebot Art . Abs. Satz wird mathematischen Abschlag erzieherisch gebotenen Jugendstrafe kompensieren sein . wird vielmehr nur insoweit strafmildernd Berücksichtigung finden können Gedanken Schuldausgleichs Strafzumessung einfließen . Fragen brauchen aber näher erörtert werden Verschlechterungsverbot § Abs. Erhöhung Jugendstrafe Landgericht erzieherischen Gründen notwendig erachtete Dauer verbietet . Lienen