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293 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
14
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
versuchten
Mordes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
14
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
22
.
März
werden
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Jugendkammer
hat
§
Abs.
verstoßen
Wiedereintreten
Hauptverhandlung
Ablehnung
Beweisantrages
öffentlich
verhandelt
hat
.
Hauptverhandlung
Jugendlichen
Heranwachsenden
geführt
worden
ist
entsprach
Handhabung
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
Satz
.
Landgericht
Möglichkeit
Ausschlusses
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
hat
begründet
allein
noch
Rechtsfehler
.
Anhaltspunkte
fehlerhaften
Gebrauch
Ermessens
sind
ersichtlich
vorübergehende
Ausschließung
Öffentlichkeit
Beginn
Hauptverhandlung
Antrag
Jugendlichen
Hinblick
Erörterung
persönlichen
ches
erfolgt
ist
.
Auch
Revision
trägt
Fortsetzung
Erörterung
Wiedereintritt
Beweisantrages
erwarten
war
zumal
auch
Angeklagte
selbst
Anlaß
gesehen
hat
Zeitpunkt
erneut
Ausschluß
Öffentlichkeit
beantragen
.
Verurteilung
besonders
schwerer
Brandstiftung
§
Abs.
Nr.
StGB
§
Nr.
Alt
.
StGB
ist
beanstanden
.
Gebäudebestandteile
derart
Brand
gesetzt
worden
sind
selbständig
weiterbrennen
konnten
kommt
Jugendkammer
§
StGB
.
6
.
StrRG
1
.
Alternative
Inbrandsetzen
2
.
Alternative
Brandlegung
ganz
teilweise
zerstören
angewandt
hat
.
Alternative
wurde
6
.
StrRG
eingefügt
zunehmende
Verwendung
Baustoffe
führen
kann
Brandlegungen
zwar
wesentliche
Gebäudebestandteile
selbst
brennen
gleichwohl
aber
große
Gasund
Rauchentwicklung
starke
Hitzeeinwirkung
Gefährdungen
Leben
Gesundheit
Bewohner
auch
bedeutende
Sachwerte
entstehen
BTDrucks.13/8587
S.
.
Feststellungen
waren
Anschlag
Brandflaschen
nur
Teile
Mobiliars
Wohnung
Geschädigten
auch
Teile
Teppichbodens
Tapeten
verbrannt
Putz
Stellen
abgeplatzt
gesamte
Wohnbereich
stark
verrußt
.
war
Wohnung
mehr
benutzbar
.
liegt
teilweise
Zerstörung
Gebäudes
Teil
nämlich
Wohnung
Geschädigten
mehr
bestimmungsgemäßen
Gebrauch
dienen
konnte
vgl.
Horn
.
.
Rdn
.
15
;
Tröndle/Fischer
StGB
49
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Kutzer
Lienen