BESCHLUSS 14 . Dezember Strafsache 1 . 2 . versuchten Mordes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 14 . Dezember gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . März werden verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Jugendkammer hat § Abs. verstoßen Wiedereintreten Hauptverhandlung Ablehnung Beweisantrages öffentlich verhandelt hat . Hauptverhandlung Jugendlichen Heranwachsenden geführt worden ist entsprach Handhabung gesetzlichen Regelung § Abs. Satz . Landgericht Möglichkeit Ausschlusses § Abs. Satz Gebrauch gemacht hat begründet allein noch Rechtsfehler . Anhaltspunkte fehlerhaften Gebrauch Ermessens sind ersichtlich vorübergehende Ausschließung Öffentlichkeit Beginn Hauptverhandlung Antrag Jugendlichen Hinblick Erörterung persönlichen ches erfolgt ist . Auch Revision trägt Fortsetzung Erörterung Wiedereintritt Beweisantrages erwarten war zumal auch Angeklagte selbst Anlaß gesehen hat Zeitpunkt erneut Ausschluß Öffentlichkeit beantragen . Verurteilung besonders schwerer Brandstiftung § Abs. Nr. StGB § Nr. Alt . StGB ist beanstanden . Gebäudebestandteile derart Brand gesetzt worden sind selbständig weiterbrennen konnten kommt Jugendkammer § StGB . 6 . StrRG 1 . Alternative Inbrandsetzen 2 . Alternative Brandlegung ganz teilweise zerstören angewandt hat . Alternative wurde 6 . StrRG eingefügt zunehmende Verwendung Baustoffe führen kann Brandlegungen zwar wesentliche Gebäudebestandteile selbst brennen gleichwohl aber große Gasund Rauchentwicklung starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen Leben Gesundheit Bewohner auch bedeutende Sachwerte entstehen BTDrucks.13/8587 S. . Feststellungen waren Anschlag Brandflaschen nur Teile Mobiliars Wohnung Geschädigten auch Teile Teppichbodens Tapeten verbrannt Putz Stellen abgeplatzt gesamte Wohnbereich stark verrußt . war Wohnung mehr benutzbar . liegt teilweise Zerstörung Gebäudes Teil nämlich Wohnung Geschädigten mehr bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen konnte vgl. Horn . . Rdn . 15 ; Tröndle/Fischer StGB 49 . Aufl . § Rdn . . Kutzer Lienen