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469 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
21
.
Oktober
Strafsache
versuchten
Mordes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
21
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
9
.
Juni
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Mordes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Ablehnung
strafbefreienden
Rücktritts
Versuch
Mordes
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Annahme
Landgerichts
liege
beendeter
Versuch
Tötungsdelikts
beruht
unzureichenden
Würdigung
festgestellten
Tatsachen
.
Zutreffend
hat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
25
.
September
ausgeführt
:
"
ausdrückliche
Erörterung
ist
Landgericht
Auffassung
gelangt
Angeklagte
Geschädigten
abließ
ausging
Erforderliche
getan
haben
Tötungserfolg
herbeizuführen
mithin
beendeter
Versuch
vorlag
Angeklagte
bloßes
Aufgeben
Tat
strafbefreiend
zurücktreten
konnte
.
Kammer
lehnt
Rücktritt
Bezugnahme
beendete
Versuche
geltende
Vorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
Begründung
bereits
ernsthaften
Rettungswillen
getragenen
Bemühen
Angeklagten
fehle
Tod
erkennbar
schwer
verletzten
Opfers
verhindern
.
Annahme
Kammer
Vorliegen
beendeten
Versuchs
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
hat
zwar
wiederholt
ausgeführt
Fällen
bereits
konkrete
Gefährdung
Opfers
eingetreten
ist
grundsätzlich
beendeter
Versuch
vorliegt
gefährlichen
Gewalthandlungen
Täter
wahrgenommenen
schweren
Verletzungen
Hand
liegt
lebensgefährliche
Wirkung
Möglichkeit
Erfolgseintritts
kennt
NStZ
;
BGHSt
.
gilt
aber
Fälle
Handlungsabschnitte
vorliegen
Wahrnehmung
Täters
nur
ersten
Handlungsabschnitt
festgestellt
ist
NStZ
a.a
.
.
Beurteilung
gefährlichen
Gewalthandlungen
schweren
Verletzungen
gegebenenfalls
auch
strafbefreiender
Rücktritt
unbeendeten
Versuch
Betracht
kommt
kommt
grundsätzlich
Revision
zutreffend
hinweist
Vorstellung
Täters
letzten
Ausführungshandlung
NStZ
a.a
.
;
StGB
Versuch
unbeendeter
.
aber
hat
Kammer
Feststellungen
getroffen
.
Urteilsgründen
wird
lediglich
mitgeteilt
Angeklagte
hinten
Hammer
Kopf
Opfers
geführten
Schläge
Tod
billigend
Kauf
nahm
.
Frage
Angeklagte
aber
auch
weiteren
Hammerschlägen
sodann
Boden
liegende
Opfer
noch
immer
Vorstellung
hatte
sei
lebensgefährlich
verletzt
wird
Kammer
erörtert
getroffenen
Feststellungen
drängten
Zeitpunkt
war
Boden
liegende
Geschädigte
noch
Angeklagten
wahrgenommen
körperlichen
Reaktionen
fähig
Schläge
abzuwehren
versuchte
Lage
war
laut
Hilfe
schreien
.
sind
Umstände
geeignet
sein
können
ursprüngliche
Vorstellung
Angeklagten
erschüttern
hinten
geführten
Schlägen
Kopf
Opfers
bereits
Erreichung
gewollten
Erfolges
getan
haben
vgl.
StR
.
8
Juli
.
Feststellungen
lassen
vielmehr
möglich
erscheinen
Angeklagte
beobachteten
Verhaltens
Geschädigten
mehr
ausging
tödlich
verletzt
haben
.
sprechen
auch
weiteren
Schläge
Boden
liegende
Opfer
hätte
Angeklagte
bereits
endgültig
geglaubt
hinten
Kopf
geführten
Hammerschlägen
Todeseintritt
Erforderliche
getan
haben
mehr
erforderlich
gewesen
wären
.
hätte
Kammer
auseinandersetzen
müssen
Aufgabe
Plans
Hotel
Geld
suchen
Vorstellung
Angeklagten
Todeseintritt
Geschädigten
getan
haben
spricht
.
"
2
.
neue
Tatrichter
wird
auch
Voraussetzungen
Körperverletzung
hinterlistigen
Überfalls
§
Abs.
Nr.
StGB
näher
darlegen
müssen
.
bisher
getroffenen
Feststellungen
Begründung
:
"
ahnungsloses
Opfer
hinten
Hammer
eingeschlagen
hat
"
tragen
Annahme
Qualifikationsmerkmals
.
plötzlicher
Angriff
hinten
bloße
Ausnutzen
Überraschungsmoments
reichen
ständiger
Rechtsprechung
allein
vielmehr
ist
Überfall
nur
dann
hinterlistig
Absicht
Täters
Verteidigungsmöglichkeit
erschweren
äußerlich
manifestiert
Täter
also
planmäßig
Verletzungsabsicht
verbirgt
vgl.
NStZ
40
;
Fischer
StGB
.
.
Rdn
.
w.
.
Pfister