BESCHLUSS 21 . Oktober Strafsache versuchten Mordes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 21 . Oktober gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 9 . Juni Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Mordes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Angeklagten hat Sachrüge Erfolg . 1 . Ablehnung strafbefreienden Rücktritts Versuch Mordes hält rechtlicher Nachprüfung stand . Annahme Landgerichts liege beendeter Versuch Tötungsdelikts beruht unzureichenden Würdigung festgestellten Tatsachen . Zutreffend hat Generalbundesanwalt Antragsschrift 25 . September ausgeführt : " ausdrückliche Erörterung ist Landgericht Auffassung gelangt Angeklagte Geschädigten abließ ausging Erforderliche getan haben Tötungserfolg herbeizuführen mithin beendeter Versuch vorlag Angeklagte bloßes Aufgeben Tat strafbefreiend zurücktreten konnte . Kammer lehnt Rücktritt Bezugnahme beendete Versuche geltende Vorschrift § Abs. Satz StGB Begründung bereits ernsthaften Rettungswillen getragenen Bemühen Angeklagten fehle Tod erkennbar schwer verletzten Opfers verhindern . Annahme Kammer Vorliegen beendeten Versuchs begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . hat zwar wiederholt ausgeführt Fällen bereits konkrete Gefährdung Opfers eingetreten ist grundsätzlich beendeter Versuch vorliegt gefährlichen Gewalthandlungen Täter wahrgenommenen schweren Verletzungen Hand liegt lebensgefährliche Wirkung Möglichkeit Erfolgseintritts kennt NStZ ; BGHSt . gilt aber Fälle Handlungsabschnitte vorliegen Wahrnehmung Täters nur ersten Handlungsabschnitt festgestellt ist NStZ a.a . . Beurteilung gefährlichen Gewalthandlungen schweren Verletzungen gegebenenfalls auch strafbefreiender Rücktritt unbeendeten Versuch Betracht kommt kommt grundsätzlich Revision zutreffend hinweist Vorstellung Täters letzten Ausführungshandlung NStZ a.a . ; StGB Versuch unbeendeter . aber hat Kammer Feststellungen getroffen . Urteilsgründen wird lediglich mitgeteilt Angeklagte hinten Hammer Kopf Opfers geführten Schläge Tod billigend Kauf nahm . Frage Angeklagte aber auch weiteren Hammerschlägen sodann Boden liegende Opfer noch immer Vorstellung hatte sei lebensgefährlich verletzt wird Kammer erörtert getroffenen Feststellungen drängten Zeitpunkt war Boden liegende Geschädigte noch Angeklagten wahrgenommen körperlichen Reaktionen fähig Schläge abzuwehren versuchte Lage war laut Hilfe schreien . sind Umstände geeignet sein können ursprüngliche Vorstellung Angeklagten erschüttern hinten geführten Schlägen Kopf Opfers bereits Erreichung gewollten Erfolges getan haben vgl. StR . 8 Juli . Feststellungen lassen vielmehr möglich erscheinen Angeklagte beobachteten Verhaltens Geschädigten mehr ausging tödlich verletzt haben . sprechen auch weiteren Schläge Boden liegende Opfer hätte Angeklagte bereits endgültig geglaubt hinten Kopf geführten Hammerschlägen Todeseintritt Erforderliche getan haben mehr erforderlich gewesen wären . hätte Kammer auseinandersetzen müssen Aufgabe Plans Hotel Geld suchen Vorstellung Angeklagten Todeseintritt Geschädigten getan haben spricht . " 2 . neue Tatrichter wird auch Voraussetzungen Körperverletzung hinterlistigen Überfalls § Abs. Nr. StGB näher darlegen müssen . bisher getroffenen Feststellungen Begründung : " ahnungsloses Opfer hinten Hammer eingeschlagen hat " tragen Annahme Qualifikationsmerkmals . plötzlicher Angriff hinten bloße Ausnutzen Überraschungsmoments reichen ständiger Rechtsprechung allein vielmehr ist Überfall nur dann hinterlistig Absicht Täters Verteidigungsmöglichkeit erschweren äußerlich manifestiert Täter also planmäßig Verletzungsabsicht verbirgt vgl. NStZ 40 ; Fischer StGB . . Rdn . w. . Pfister