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2.5 KiB

BESCHLUSS
10
November
Strafsache
schweren
Bandendiebstahls
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
November
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
Juli
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fall
.
6
.
Urteilsgründe
schweren
Bandendiebstahls
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
vorgenannte
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
schweren
Bandendiebstahls
Fällen
versuchten
schweren
Bandendiebstahls
Fällen
schuldig
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Bandendiebstahls
Fällen
versuchten
schweren
Bandendiebstahls
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Anrechnungsentscheidung
bezüglich
erlittenen
Auslieferungshaft
getroffen
.
Urteil
richtet
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
.
führt
Beschlussformel
ersichtlichen
Teileinstellung
Verfahrens
einhergehenden
Schuldspruchänderung
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
§
Abs.
.
II
.
Verfahrensrüge
ist
näher
ausgeführt
unzulässig
Abs.
Satz
.
.
Antrag
Verfahrenseinstellung
hat
Generalbundesanwalt
folgt
begründet
:
"
Einbeziehung
Einzelstrafe
Fall
Urteilsfeststellungen
Gesamtstrafenbildung
bestehen
Bedenken
insoweit
zurzeit
Vollstreckungshindernis
besteht
.
Tat
ist
Europäischen
Haftbefehl
4
November
aufgeführt
lag
Auslieferung
Angeklagten
zugrunde
§
Abs.
;
vgl.
Beschluss
25
.
September
juris
;
Beschluss
3
.
März
juris
.
diesbezügliches
Nachtragsersuchen
wurde
bisher
gestellt
.
Angeklagte
hat
auch
Grundsatz
Spezialität
§
Abs.
Nr.
Alt
.
verzichtet
.
Fall
verhängte
Strafe
Jahr
Freiheitsstrafe
Hinblick
Strafe
Angeklagte
übrigen
Taten
erwarten
hat
S.
beträchtlich
Gewicht
fällt
Sache
Übrigen
entscheidungsreif
ist
erscheint
verfahrensökonomischen
Gründen
Verfahrenseinstellung
§
Abs.
Nr.
Abs.
angezeigt
.
Abwarten
Stellung
Nachtragsersuchens
erscheint
auch
Gründen
gebotenen
Verfahrensbeschleunigung
erforderlich
vgl.
Beschluss
7
.
August
juris
.
"
schließt
Senat
stellt
Verfahren
entsprechend
.
bedingt
Änderung
Schuldspruchs
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
verbleibenden
Einzelstrafen
Jahren
Monaten
zweimal
Jahren
Monaten
Jahren
zweimal
Jahr
Monaten
Jahr
Monaten
Jahr
Monaten
Jahr
eingestellten
Fall
festgesetzte
Einzelstrafe
geringere
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
gebildet
hätte
.
Pfister
Gericke