BESCHLUSS 10 November Strafsache schweren Bandendiebstahls u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 November gemäß § Abs. Nr. Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 Juli wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall . 6 . Urteilsgründe schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte schweren Bandendiebstahls Fällen versuchten schweren Bandendiebstahls Fällen schuldig ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Bandendiebstahls Fällen versuchten schweren Bandendiebstahls Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Anrechnungsentscheidung bezüglich erlittenen Auslieferungshaft getroffen . Urteil richtet Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten . führt Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung Verfahrens einhergehenden Schuldspruchänderung ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet § Abs. . II . Verfahrensrüge ist näher ausgeführt unzulässig Abs. Satz . . Antrag Verfahrenseinstellung hat Generalbundesanwalt folgt begründet : " Einbeziehung Einzelstrafe Fall Urteilsfeststellungen Gesamtstrafenbildung bestehen Bedenken insoweit zurzeit Vollstreckungshindernis besteht . Tat ist Europäischen Haftbefehl 4 November aufgeführt lag Auslieferung Angeklagten zugrunde § Abs. ; vgl. Beschluss 25 . September juris ; Beschluss 3 . März juris . diesbezügliches Nachtragsersuchen wurde bisher gestellt . Angeklagte hat auch Grundsatz Spezialität § Abs. Nr. Alt . verzichtet . Fall verhängte Strafe Jahr Freiheitsstrafe Hinblick Strafe Angeklagte übrigen Taten erwarten hat S. beträchtlich Gewicht fällt Sache Übrigen entscheidungsreif ist erscheint verfahrensökonomischen Gründen Verfahrenseinstellung § Abs. Nr. Abs. angezeigt . Abwarten Stellung Nachtragsersuchens erscheint auch Gründen gebotenen Verfahrensbeschleunigung erforderlich vgl. Beschluss 7 . August juris . " schließt Senat stellt Verfahren entsprechend . bedingt Änderung Schuldspruchs . Senat kann ausschließen Landgericht verbleibenden Einzelstrafen Jahren Monaten zweimal Jahren Monaten Jahren zweimal Jahr Monaten Jahr Monaten Jahr Monaten Jahr eingestellten Fall festgesetzte Einzelstrafe geringere verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte . Pfister Gericke