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1.8 KiB

BESCHLUSS
20
.
Oktober
Strafsache
besonders
schwerer
Brandstiftung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
Oktober
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
3
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Zuschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Zutreffend
ist
Landgericht
ausgegangen
Brand
gesetzten
Holzpaneelen
Wände
Decke
gewerblich
genutzten
Saunaraums
Kellergeschoss
ausgekleidet
waren
Unterkonstruktion
feste
Verbindung
Mauerwerk
aufwiesen
wesentliche
Gebäudebestandteile
handelte
.
Werden
einheitlichen
teils
gewerblich
teils
Wohnzwecken
genutzten
Gebäude
nur
Gebäudeteile
Brand
gesetzt
gewerbliche
Nutzung
wesentlich
sind
erfüllt
Tatbestand
schweren
Brandstiftung
§
Nr.
StGB
dann
auszuschließen
ist
Feuer
auch
Gebäudeteile
ausweitet
Wohnen
sentlich
sind
BGHSt
f.
NStZ
;
vgl.
auch
BGHSt
14
21
NStZ
;
weitergehend
BGHSt
.
hat
sachverständig
beratene
Landgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
;
ebenso
hat
Angeklagten
darbietenden
Brandentwicklung
revisionsrechtlich
unbedenklichen
Schluss
gezogen
habe
derartiges
Übergreifen
auch
Kauf
genommen
.
Auffassung
Revision
sei
vorauszusetzen
Brand
bereits
konstruktiven
Eigenart
Gebäudes
Wohnbereich
ausbreiten
konnte
vermag
Senat
folgen
.
Normzweck
umfasst
gleichermaßen
Fälle
erst
Täter
zurechenbares
Brandlasten
erhöhendes
Handeln
Möglichkeit
schafft
.
Frage
Feuer
auch
Angeklagten
Mitangeklagten
ebenfalls
gewerblich
genutzten
schoss
ausgebrachte
Benzin
Obergeschossen
gelegenen
Wohnungen
hätte
emporarbeiten
können
musste
Landgericht
auseinandersetzen
.
Pfister
Lienen