BESCHLUSS 20 . Oktober Strafsache besonders schwerer Brandstiftung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . Oktober einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 3 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Zuschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Zutreffend ist Landgericht ausgegangen Brand gesetzten Holzpaneelen Wände Decke gewerblich genutzten Saunaraums Kellergeschoss ausgekleidet waren Unterkonstruktion feste Verbindung Mauerwerk aufwiesen wesentliche Gebäudebestandteile handelte . Werden einheitlichen teils gewerblich teils Wohnzwecken genutzten Gebäude nur Gebäudeteile Brand gesetzt gewerbliche Nutzung wesentlich sind erfüllt Tatbestand schweren Brandstiftung § Nr. StGB dann auszuschließen ist Feuer auch Gebäudeteile ausweitet Wohnen sentlich sind BGHSt f. NStZ ; vgl. auch BGHSt 14 21 NStZ ; weitergehend BGHSt . hat sachverständig beratene Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt ; ebenso hat Angeklagten darbietenden Brandentwicklung revisionsrechtlich unbedenklichen Schluss gezogen habe derartiges Übergreifen auch Kauf genommen . Auffassung Revision sei vorauszusetzen Brand bereits konstruktiven Eigenart Gebäudes Wohnbereich ausbreiten konnte vermag Senat folgen . Normzweck umfasst gleichermaßen Fälle erst Täter zurechenbares Brandlasten erhöhendes Handeln Möglichkeit schafft . Frage Feuer auch Angeklagten Mitangeklagten ebenfalls gewerblich genutzten schoss ausgebrachte Benzin Obergeschossen gelegenen Wohnungen hätte emporarbeiten können musste Landgericht auseinandersetzen . Pfister Lienen