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454 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
StR
10
November
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
2
.
:
gewerbsmäßiger
Hehlerei
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführer
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
10
November
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
25
.
April
Ausspruch
Wertersatzverfall
aufgehoben
;
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
werden
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Diebstahls
len
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hinblick
Verstoß
Gebot
zügiger
Verfahrenserledigung
Art
.
Abs.
hat
Jahr
Monate
vollstreckt
erklärt
.
hat
Wertersatzverfall
angeordnet
.
Angeklagten
hat
gewerbsmäßiger
Hehlerei
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Jahre
vollstreckt
erklärt
.
1
.
Verfahrensrügen
sachlichrechtliche
Beanstandungen
gestützte
Revision
Angeklagten
ersichtlichen
Teilerfolg
.
hat
Entscheidungsformel
Strafausspruch
hat
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Rüge
Verletzung
§
ist
zulässig
erhoben
Revision
Mangel
begründenden
Tatsachen
vorträgt
.
bleibt
indes
Ergebnis
Erfolg
.
Landgericht
hat
"
Geständnis
"
Angeklagten
auch
Hinblick
hier
Last
gelegten
Taten
anderen
Jahr
geführten
Strafverfahren
abgegeben
hat
Verlesung
damals
Angeklagten
Verteidiger
abgegebenen
Anlage
Protokoll
genommenen
Erklärung
§
Beweis
erhoben
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
schon
stand
Aussage
Angeklagten
richterlichen
Protokoll
enthalten
ist
.
Angeklagte
geständigen
Einlassung
Hauptverhandlung
Hilfe
Verteidigers
Form
bedient
Verteidiger
Einverständnis
Billigung
schriftlich
vorbereitete
Erklärung
abgibt
sodann
unnötigerweise
Gericht
entgegengenommen
Anlage
Protokoll
Hauptverhandlung
genommen
wird
so
ändert
Angeklagte
mündlich
geäußert
Gericht
Inhalt
Äußerung
Urteilsgründen
festzustellen
hat
.
Bestandteil
Hauptverhandlungsprotokolls
ist
geworden
.
Senat
schließt
Urteil
Fehler
beruht
.
Schuld
Angeklagten
hat
Landgericht
Beweisaufnahme
einzelnen
Taten
überzeugt
auch
damals
ständigen
Mitangeklagten
Zeugen
gehört
nahe
liegend
auch
Umstand
bekundet
hat
Angeklagte
Jahr
Hauptverhandlung
geständig
eingelassen
hatte
.
Weitergehende
Details
konnte
Landgericht
ohnehin
weitgehend
inhaltsleeren
Verteidigererklärung
entnehmen
.
Rüge
Zusammenhang
Hilfsbeweisantrag
ist
zulässig
erhoben
bleibt
aber
Erfolg
Landgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
Behauptung
Zeuge
habe
Januar
Februar
"
stets
Wahrheit
gesagt
"
Zeugenbeweis
zugängliche
Tatsache
ist
.
Besetzungsrüge
ist
zulässig
erhoben
Beschwerdeführer
Mangel
begründenden
Tatsachen
vorgetragen
hat
.
Mitteilung
Hauptverhandlungsprotokolls
weiterer
Schreiben
bedurfte
Auffassung
Generalbundesanwalts
.
Abs.
Satz
verpflichtet
Beschwerdeführer
nur
vollständigen
Tatsachenvortrag
auch
hinausgehend
Beweisantritt
.
Rüge
greift
aber
Generalbundesanwalt
ergänzend
dargelegten
Gründen
Sache
.
Anordnung
Wertersatzverfalls
kann
Bestand
haben
.
Landgericht
verkennt
§
Abs.
Satz
StGB
auch
dann
eingreift
Bestohlenen
Schaden
Versicherer
ersetzt
worden
ist
.
Fall
geht
Forderung
Versicherungsnehmers
Wege
gesetzlichen
Anspruchs-Übergangs
§
Abs.
§
Abs.
Versicherer
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Senat
lässt
Verfallsentscheidung
entfallen
.
Hinblick
nur
geringen
Teilerfolg
Revision
ist
unbillig
Beschwerdeführer
gesamten
Kosten
Auslagen
Rechtsmittels
belasten
§
Abs.
.
2
.
Verfahrensrügen
sachlichrechtliche
Beanstandungen
gestützte
Revision
Angeklagten
bleibt
erfolglos
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Senat
bemerkt
ergänzend
auch
hier
Besetzungsrüge
Auffassung
Generalbundesanwalts
zulässig
erhoben
worden
ist
.
Pfister
Sost-Scheible