BESCHLUSS StR 10 November Strafsache 1 . 2 . 1 . : 2 . : gewerbsmäßiger Hehlerei 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführer Generalbundesanwalts 2 . Antrag 10 November gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 25 . April Ausspruch Wertersatzverfall aufgehoben ; entfällt . 2 . weitergehende Revision Angeklagten Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil werden verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Diebstahls len Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hinblick Verstoß Gebot zügiger Verfahrenserledigung Art . Abs. hat Jahr Monate vollstreckt erklärt . hat Wertersatzverfall € angeordnet . Angeklagten hat gewerbsmäßiger Hehlerei Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Jahre vollstreckt erklärt . 1 . Verfahrensrügen sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision Angeklagten ersichtlichen Teilerfolg . hat Entscheidungsformel Strafausspruch hat Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Rüge Verletzung § ist zulässig erhoben Revision Mangel begründenden Tatsachen vorträgt . bleibt indes Ergebnis Erfolg . Landgericht hat " Geständnis " Angeklagten auch Hinblick hier Last gelegten Taten anderen Jahr geführten Strafverfahren abgegeben hat Verlesung damals Angeklagten Verteidiger abgegebenen Anlage Protokoll genommenen Erklärung § Beweis erhoben . hält rechtlicher Nachprüfung schon stand Aussage Angeklagten richterlichen Protokoll enthalten ist . Angeklagte geständigen Einlassung Hauptverhandlung Hilfe Verteidigers Form bedient Verteidiger Einverständnis Billigung schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt sodann unnötigerweise Gericht entgegengenommen Anlage Protokoll Hauptverhandlung genommen wird so ändert Angeklagte mündlich geäußert Gericht Inhalt Äußerung Urteilsgründen festzustellen hat . Bestandteil Hauptverhandlungsprotokolls ist geworden . Senat schließt Urteil Fehler beruht . Schuld Angeklagten hat Landgericht Beweisaufnahme einzelnen Taten überzeugt auch damals ständigen Mitangeklagten Zeugen gehört nahe liegend auch Umstand bekundet hat Angeklagte Jahr Hauptverhandlung geständig eingelassen hatte . Weitergehende Details konnte Landgericht ohnehin weitgehend inhaltsleeren Verteidigererklärung entnehmen . Rüge Zusammenhang Hilfsbeweisantrag ist zulässig erhoben bleibt aber Erfolg Landgericht zutreffend ausgeführt hat Behauptung Zeuge habe Januar Februar " stets Wahrheit gesagt " Zeugenbeweis zugängliche Tatsache ist . Besetzungsrüge ist zulässig erhoben Beschwerdeführer Mangel begründenden Tatsachen vorgetragen hat . Mitteilung Hauptverhandlungsprotokolls weiterer Schreiben bedurfte Auffassung Generalbundesanwalts . Abs. Satz verpflichtet Beschwerdeführer nur vollständigen Tatsachenvortrag auch hinausgehend Beweisantritt . Rüge greift aber Generalbundesanwalt ergänzend dargelegten Gründen Sache . Anordnung Wertersatzverfalls kann Bestand haben . Landgericht verkennt § Abs. Satz StGB auch dann eingreift Bestohlenen Schaden Versicherer ersetzt worden ist . Fall geht Forderung Versicherungsnehmers Wege gesetzlichen Anspruchs-Übergangs § Abs. § Abs. Versicherer vgl. Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . Senat lässt Verfallsentscheidung entfallen . Hinblick nur geringen Teilerfolg Revision ist unbillig Beschwerdeführer gesamten Kosten Auslagen Rechtsmittels belasten § Abs. . 2 . Verfahrensrügen sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision Angeklagten bleibt erfolglos Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Senat bemerkt ergänzend auch hier Besetzungsrüge Auffassung Generalbundesanwalts zulässig erhoben worden ist . Pfister Sost-Scheible