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358 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
StR
29
November
Sicherungsverfahren
ECLI
:
:
BGH:2018:291118B3STR388.18.0
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
29
November
gemäß
§
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Beschuldigten
wird
Versäumung
Frist
Anbringung
Antrags
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Amts
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
Kosten
Wiedereinsetzung
trägt
Beschuldigte
.
2
.
29
.
März
Revision
Beschuldigten
unzulässig
verworfen
worden
ist
wird
aufgehoben
.
3
.
Revision
Beschuldigten
Urteil
Landgerichts
14
.
März
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Unterbringung
Beschuldigten
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Beschluss
29
.
März
hat
Landgericht
gerichtete
Revision
Beschuldigten
verworfen
Frist
Einlegung
Rechtsmittels
versäumt
sei
.
1
.
Senat
gewährt
Beschuldigten
Amts
gemäß
§
Abs.
Satz
Wiedereinsetzung
versäumte
Frist
Abs.
hebt
Antrag
Entscheidung
Revisionsgerichts
angefochtenen
Beschluss
Landgerichts
29
.
März
.
Generalbundesanwalt
hat
Zuschrift
ausgeführt
:
"
Beschuldigte
hat
Frist
§
Abs.
Satz
versäumt
Antrag
Entscheidung
Revisionsgerichts
Woche
13
.
April
bewirkten
Zustellung
SA
Bl
.
Beschlusses
Landgerichts
29
.
März
gelangte
.
Verteidigerin
adressierte
Antrag
fälschlicherweise
Oberlandesgericht
18
.
April
Bl
.
.
zuständigen
Landgericht
gelangte
Schriftsatz
erst
3
.
Mai
SA
Bl
.
Ablauf
20
.
April
endenden
Wochenfrist
.
versäumte
Prozesshandlung
bereits
vorgenommen
ist
ursächliche
Zusammenhang
Versäumungsgrund
Säumnis
weiteres
erkennbar
Verschulden
Fristversäumnis
offensichtlich
Verteidigerin
liegt
Meyer-Goßner/Schmitt
61
.
Aufl
.
.
;
7
.
Aufl
.
.
kann
§
Abs.
Satz
StPO
Amts
Wiedereinsetzung
Frist
§
Abs.
gewährt
werden
.
Antrag
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
ist
begründet
.
Beschuldigte
hat
fristgerechte
Absendung
Rechtsmittelerklärung
21
.
März
Fax-Nebenstelle
Vorlage
Sendeberichts
Datum
21
.
März
belegt
SA
Bl
.
.
Zeitpunkt
Telefax
Landgericht
tatsächlich
eingegangen
ist
lässt
feststellen
.
Übertragungsprotokoll
21
.
März
ist
Strafkammer
beigebracht
.
gangsstempel
Geschäftsstellenbeamtin
zuständigen
Strafkammer
SA
Bl
.
kommt
Beweiswert
tatsächlichen
Eingang
Schriftstücks
.
Tag
Eingangs
Rechtsmittelerklärung
Beschuldigten
Landgericht
mehr
aufklären
lässt
ist
Revision
rechtzeitig
eingegangen
anzusehen
.
Zweifel
Versäumung
Revisionseinlegungsfrist
wirken
Beschwerdeführers
Beschluss
2
.
Mai
.
;
Meyer-Goßner/Schmitt
aaO
§
.
.
"
schließt
Senat
.
2
.
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Beschuldigten
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Beschuldigten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Gericke
Berg