BESCHLUSS StR 29 November Sicherungsverfahren ECLI : : BGH:2018:291118B3STR388.18.0 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 29 November gemäß § § Abs. Satz § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Beschuldigten wird Versäumung Frist Anbringung Antrags Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Amts Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Kosten Wiedereinsetzung trägt Beschuldigte . 2 . 29 . März Revision Beschuldigten unzulässig verworfen worden ist wird aufgehoben . 3 . Revision Beschuldigten Urteil Landgerichts 14 . März wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Unterbringung Beschuldigten psychiatrischen Krankenhaus angeordnet Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Beschluss 29 . März hat Landgericht gerichtete Revision Beschuldigten verworfen Frist Einlegung Rechtsmittels versäumt sei . 1 . Senat gewährt Beschuldigten Amts gemäß § Abs. Satz Wiedereinsetzung versäumte Frist Abs. hebt Antrag Entscheidung Revisionsgerichts angefochtenen Beschluss Landgerichts 29 . März . Generalbundesanwalt hat Zuschrift ausgeführt : " Beschuldigte hat Frist § Abs. Satz versäumt Antrag Entscheidung Revisionsgerichts Woche 13 . April bewirkten Zustellung SA Bl . Beschlusses Landgerichts 29 . März gelangte . Verteidigerin adressierte Antrag fälschlicherweise Oberlandesgericht 18 . April Bl . . zuständigen Landgericht gelangte Schriftsatz erst 3 . Mai SA Bl . Ablauf 20 . April endenden Wochenfrist . versäumte Prozesshandlung bereits vorgenommen ist ursächliche Zusammenhang Versäumungsgrund Säumnis weiteres erkennbar Verschulden Fristversäumnis offensichtlich Verteidigerin liegt Meyer-Goßner/Schmitt 61 . Aufl . . ; 7 . Aufl . . kann § Abs. Satz StPO Amts Wiedereinsetzung Frist § Abs. gewährt werden . Antrag Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. ist begründet . Beschuldigte hat fristgerechte Absendung Rechtsmittelerklärung 21 . März Fax-Nebenstelle Vorlage Sendeberichts Datum 21 . März belegt SA Bl . . Zeitpunkt Telefax Landgericht tatsächlich eingegangen ist lässt feststellen . Übertragungsprotokoll 21 . März ist Strafkammer beigebracht . gangsstempel Geschäftsstellenbeamtin zuständigen Strafkammer SA Bl . kommt Beweiswert tatsächlichen Eingang Schriftstücks . Tag Eingangs Rechtsmittelerklärung Beschuldigten Landgericht mehr aufklären lässt ist Revision rechtzeitig eingegangen anzusehen . Zweifel Versäumung Revisionseinlegungsfrist wirken Beschwerdeführers Beschluss 2 . Mai . ; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § . . " schließt Senat . 2 . allgemeine Sachrüge gestützte Revision Beschuldigten wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Beschuldigten ergeben hat § Abs. . Gericke Berg