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159 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
13
.
Dezember
Strafsache
Körperverletzung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
1
.
einstimmig
Antrag
13
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
25
.
April
wird
verworfen
.
2
.
sofortige
Beschwerde
Angeklagten
Kostenentscheidung
vorbezeichneten
Urteils
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Gründe
:
1
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
2
.
sofortige
Beschwerde
ist
unbegründet
.
Landgericht
hat
Verfahren
Vorwurfs
Unterstützung
kriminellen
Vereinigung
§
Abs.
StGB
Ziffer
2
.
Anklage
Hauptverhandlung
20
.
April
gemäß
§
Abs.
Kosten
Landeskasse
eingestellt
zugleich
entschieden
auch
Angeklagten
insoweit
entstandenen
notwendigen
Auslagen
trägt
.
nochmaligen
Entscheidung
Urteil
bedurfte
.
Übrigen
setzt
gesamtschuldnerische
Haftung
Angeklagter
gemäß
StPO
Verurteilung
Sinne
§
Abs.
StPO
Tat
vgl.
Meyer-Goßner
48
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Angeklagte
geltend
macht
zusätzliche
Aufwendungen
allein
Tatvorwurf
Unterstützung
kriminellen
Vereinigung
entstanden
sind
betrifft
Kostenfestsetzungsverfahren
.
Pfister