BESCHLUSS 13 . Dezember Strafsache Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 1 . einstimmig Antrag 13 . Dezember gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 25 . April wird verworfen . 2 . sofortige Beschwerde Angeklagten Kostenentscheidung vorbezeichneten Urteils wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittel tragen . Gründe : 1 . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . 2 . sofortige Beschwerde ist unbegründet . Landgericht hat Verfahren Vorwurfs Unterstützung kriminellen Vereinigung § Abs. StGB Ziffer 2 . Anklage Hauptverhandlung 20 . April gemäß § Abs. Kosten Landeskasse eingestellt zugleich entschieden auch Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt . nochmaligen Entscheidung Urteil bedurfte . Übrigen setzt gesamtschuldnerische Haftung Angeklagter gemäß StPO Verurteilung Sinne § Abs. StPO Tat vgl. Meyer-Goßner 48 . Aufl . Rdn . . Angeklagte geltend macht zusätzliche Aufwendungen allein Tatvorwurf Unterstützung kriminellen Vereinigung entstanden sind betrifft Kostenfestsetzungsverfahren . Pfister