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103 lines
916 B

BESCHLUSS
18
.
Februar
Strafsache
Betrugs
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
18
.
Februar
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
6
.
August
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Aufhebung
tatrichterlichen
Urteils
Revisionsgericht
allein
Strafausspruch
erfasst
grundsätzlich
Frage
Kompensation
revisionsgerichtlichen
Entscheidung
eingetretenen
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
Urteil
27
.
August
StR
BGHSt
.
Kompensationsentscheidung
Landgerichts
Urteil
10
.
Juni
war
mithin
bereits
rechtskräftig
so
nunmehr
scheidung
berufene
Strafkammer
schon
erst
Blick
Verschlechterungsverbot
§
Abs.
abweichenden
Entscheidung
berufen
war
.
Gericke