BESCHLUSS 18 . Februar Strafsache Betrugs u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 18 . Februar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 6 . August wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Aufhebung tatrichterlichen Urteils Revisionsgericht allein Strafausspruch erfasst grundsätzlich Frage Kompensation revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Urteil 27 . August StR BGHSt . Kompensationsentscheidung Landgerichts Urteil 10 . Juni war mithin bereits rechtskräftig so nunmehr scheidung berufene Strafkammer schon erst Blick Verschlechterungsverbot § Abs. abweichenden Entscheidung berufen war . Gericke