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446 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
20
.
September
Strafsache
1
.
2
.
schweren
Raubes
u.a.
hier
:
Revision
Angeklagten
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
20
.
September
gemäß
§
Abs.
§
Satz
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
10
.
Oktober
Fall
Urteilsgründe
Schuldspruch
geändert
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
schuldig
ist
;
Fall
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafen
auch
Mitangeklagten
betrifft
jeweils
zugehörigen
gen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
räuberischen
Erpressung
schuldig
befunden
.
Beschwerdeführer
hat
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
;
Mitangeklagten
hat
beziehung
Geldstrafe
Vorverurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monat
verhängt
.
wendet
Rüge
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützte
Revision
Beschwerdeführers
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Fall
Urteilsgründe
war
Beschwerdeführer
betreffende
Schuldspruch
ändern
besonders
schweren
Raubes
schuldig
ist
.
Strafkammer
hat
rechtlich
zutreffend
Qualifikationstatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
Angeklagten
Mittäter
verwirklicht
angesehen
Verwendung
Messers
Pistole
Drohmittel
.
§
Abs.
Satz
geforderte
rechtliche
Bezeichnung
Straftat
macht
Kennzeichnung
jeweils
gegebenen
Qualifikation
notwendig
.
ist
Falle
Verurteilung
§
Abs.
Nr.
StGB
"
besonders
schweren
Raub
"
erkennen
Beschluss
2
.
März
StR
.
2
.
Fall
Urteilsgründe
hält
Schuldspruch
räuberischer
Erpressung
sachlich-rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Feststellungen
legten
Angeklagten
Geschädigten
Mitangeklagten
gefertigten
Kaufvertrag
Sachen
abend
Wohnung
Geschädigten
mitgenommen
hatte
.
Vertrag
sollte
dokumentieren
Sachen
verkauft
habe
Wegnahme
Polizei
einschalten
könne
.
unterschreibe
drohte
Mitangeklagte
werde
Fingerkuppen
abschneiden
.
Anschluss
Äußerung
erklärte
werde
Sachen
wiederbekommen
Raten
Angeklagten
zahle
Folgezeit
geschah
.
Feststellungen
ergeben
Vorliegen
Tatbestandsvoraussetzungen
räuberischen
Erpressung
fehlt
erforderlichen
Verknüpfung
Nötigungsmittel
Opfer
vorzunehmenden
Handlung
geeignet
muss
Eintritt
Vermögensnachteils
führen
vgl.
Fischer
StGB
59
.
Aufl
.
.
.
Drohung
Gewalt
sollte
Geschädigte
Unterzeichnung
Kaufvertrages
genötigt
werden
.
tatsächlich
unterzeichnete
lässt
Sachverhaltsschilderung
Strafkammer
entnehmen
.
Ausführungen
Landgerichts
Strafzumessung
ersehen
lässt
hat
maßgebliche
selbstschädigende
Handlung
ratenweisen
Zahlung
gesehen
.
Angeklagten
Geschädigten
aber
auch
Fall
Nichtzahlung
Raten
zumindest
konkludent
Gewalt
gedroht
hatten
Drohung
Sinne
verstand
Zahlungen
leistete
hat
Strafkammer
ebenfalls
festgestellt
.
bereits
Grund
Schuldspruch
Bestand
haben
kann
kommt
mehr
Frage
Annahme
Landgerichts
frei
Rechtsfehlern
ist
Beschwerdeführer
habe
Tat
erster
Linie
Mitangeklagten
initiiert
durchgeführt
wurde
täter
begangen
.
aufgezeigte
Rechtsfehler
betrifft
auch
Schuldspruch
nichtrevidierenden
Mitangeklagten
T.
so
Urteilsaufhebung
insoweit
gemäß
§
Satz
StPO
erstrecken
war
.
verbundene
Aufhebung
Fall
verhängten
Einzelstrafen
entzieht
auch
Gesamtstrafenaussprüchen
Grundlage
.
3
.
Blick
dargelegten
Mängel
Feststellungen
bemerkt
Senat
:
Angeklagte
vorgeworfenen
Taten
eingeräumt
hat
Urteil
Verständigung
vorausgegangen
ist
entbindet
Gericht
Pflicht
Aufklärung
Darlegung
Sachverhalts
Tatbestand
Angeklagten
vorgeworfenen
Gesetzesverletzung
erforderlich
ist
.
Auch
Fall
bedarf
Mindestmaßes
Sorgfalt
Abfassung
Urteilsgründe
Beschluss
19
.
.
Gericke