BESCHLUSS 20 . September Strafsache 1 . 2 . schweren Raubes u.a. hier : Revision Angeklagten 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 20 . September gemäß § Abs. § Satz einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 10 . Oktober Fall Urteilsgründe Schuldspruch geändert besonders schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist ; Fall Urteilsgründe Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafen auch Mitangeklagten betrifft jeweils zugehörigen gen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung räuberischen Erpressung schuldig befunden . Beschwerdeführer hat Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt ; Mitangeklagten hat beziehung Geldstrafe Vorverurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monat verhängt . wendet Rüge Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision Beschwerdeführers . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Fall Urteilsgründe war Beschwerdeführer betreffende Schuldspruch ändern besonders schweren Raubes schuldig ist . Strafkammer hat rechtlich zutreffend Qualifikationstatbestand § Abs. Nr. StGB Angeklagten Mittäter verwirklicht angesehen Verwendung Messers Pistole Drohmittel . § Abs. Satz geforderte rechtliche Bezeichnung Straftat macht Kennzeichnung jeweils gegebenen Qualifikation notwendig . ist Falle Verurteilung § Abs. Nr. StGB " besonders schweren Raub " erkennen Beschluss 2 . März StR . 2 . Fall Urteilsgründe hält Schuldspruch räuberischer Erpressung sachlich-rechtlicher Überprüfung stand . Feststellungen legten Angeklagten Geschädigten Mitangeklagten gefertigten Kaufvertrag Sachen abend Wohnung Geschädigten mitgenommen hatte . Vertrag sollte dokumentieren Sachen verkauft habe Wegnahme Polizei einschalten könne . unterschreibe drohte Mitangeklagte werde Fingerkuppen abschneiden . Anschluss Äußerung erklärte werde Sachen wiederbekommen € Raten Angeklagten zahle Folgezeit geschah . Feststellungen ergeben Vorliegen Tatbestandsvoraussetzungen räuberischen Erpressung fehlt erforderlichen Verknüpfung Nötigungsmittel Opfer vorzunehmenden Handlung geeignet muss Eintritt Vermögensnachteils führen vgl. Fischer StGB 59 . Aufl . . . Drohung Gewalt sollte Geschädigte Unterzeichnung Kaufvertrages genötigt werden . tatsächlich unterzeichnete lässt Sachverhaltsschilderung Strafkammer entnehmen . Ausführungen Landgerichts Strafzumessung ersehen lässt hat maßgebliche selbstschädigende Handlung ratenweisen Zahlung € gesehen . Angeklagten Geschädigten aber auch Fall Nichtzahlung Raten zumindest konkludent Gewalt gedroht hatten Drohung Sinne verstand Zahlungen leistete hat Strafkammer ebenfalls festgestellt . bereits Grund Schuldspruch Bestand haben kann kommt mehr Frage Annahme Landgerichts frei Rechtsfehlern ist Beschwerdeführer habe Tat erster Linie Mitangeklagten initiiert durchgeführt wurde täter begangen . aufgezeigte Rechtsfehler betrifft auch Schuldspruch nichtrevidierenden Mitangeklagten T. so Urteilsaufhebung insoweit gemäß § Satz StPO erstrecken war . verbundene Aufhebung Fall verhängten Einzelstrafen entzieht auch Gesamtstrafenaussprüchen Grundlage . 3 . Blick dargelegten Mängel Feststellungen bemerkt Senat : Angeklagte vorgeworfenen Taten eingeräumt hat Urteil Verständigung vorausgegangen ist entbindet Gericht Pflicht Aufklärung Darlegung Sachverhalts Tatbestand Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist . Auch Fall bedarf Mindestmaßes Sorgfalt Abfassung Urteilsgründe Beschluss 19 . . Gericke