You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

196 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Strafsache
Vergewaltigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
9
.
Juni
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fall
.
2
.
Vergewaltigung
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
vorgenannte
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Vergewaltigung
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
sexuellen
Missbrauchs
Jugendlichen
Fällen
schuldig
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Fällen
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
sexuellen
Missbrauchs
Jugendlichen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Beanstandungen
Verfahrens
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
hat
nur
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Erfolg
.
Verurteilung
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
hat
Bestand
Generalbundesanwalt
Einzelnen
dargelegt
hat
Tat
Anklage
fehlt
.
Einsatzstrafe
Jahren
Monaten
verbleibenden
Einzelstrafen
kann
Senat
ausschließen
Tatrichter
jetzt
wegfallende
Einzelstrafe
Jahren
Fall
.
2
.
geringere
Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt
hätte
.
Strafe
ist
angemessen
Sinne
§
Abs.
.
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Beschwerdeführers
ergeben
.
Hinblick
nur
geringen
Teilerfolg
Revision
ist
unbillig
Beschwerdeführer
gesamten
Kosten
Auslagen
Rechtsmittels
belasten
§
Abs.
.
Pfister